Gesetzlichen Anhaltspunkte, die bei der Festlegung eines angemessenen Entgelts für die Erbringung von Zusammenschaltungsleistungen zu berücksichtigen sind, finden sich in den Regulierungszielen des TKG 2003. § 34 Abs 1 TKG 2003 bestimmt ausdrücklich, dass die Behörde durch die im 5. Abschnitt des TKG 2003 angeführten Maßnahmen - zu denen auch die Entscheidung in Zusammenschaltungsstreitigkeiten zählt - die Ziele des § 1 Abs 2 TKG 2003 zu verwirklichen und dabei insbesondere den Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu wahren hat. Dies steht im Einklang mit den Vorgaben des Art 20 Abs 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl 2002 L 108, S 33, wonach die Regulierungsbehörde bei der Beilegung einer Streitigkeit Entscheidungen trifft, die auf die Verwirklichung der in Art 8 dieser Richtlinie genannten Ziele - zusammengefasst:Gesetzlichen Anhaltspunkte, die bei der Festlegung eines angemessenen Entgelts für die Erbringung von Zusammenschaltungsleistungen zu berücksichtigen sind, finden sich in den Regulierungszielen des TKG 2003. Paragraph 34, Absatz eins, TKG 2003 bestimmt ausdrücklich, dass die Behörde durch die im 5. Abschnitt des TKG 2003 angeführten Maßnahmen - zu denen auch die Entscheidung in Zusammenschaltungsstreitigkeiten zählt - die Ziele des Paragraph eins, Absatz 2, TKG 2003 zu verwirklichen und dabei insbesondere den Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu wahren hat. Dies steht im Einklang mit den Vorgaben des Artikel 20, Absatz 3, der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl 2002 L 108, S 33, wonach die Regulierungsbehörde bei der Beilegung einer Streitigkeit Entscheidungen trifft, die auf die Verwirklichung der in Artikel 8, dieser Richtlinie genannten Ziele - zusammengefasst:
Förderung des Wettbewerbs gemäß Art 8 Abs 2, Entwicklung des Binnenmarkts gemäß Art 8 Abs 3 und Förderung der Interessen der Bürger gemäß Art 8 Abs 3 - ausgerichtet sind (Hinweis E vom 18. Oktober 2005, 2004/03/0204).Förderung des Wettbewerbs gemäß Artikel 8, Absatz 2,, Entwicklung des Binnenmarkts gemäß Artikel 8, Absatz 3 und Förderung der Interessen der Bürger gemäß Artikel 8, Absatz 3, - ausgerichtet sind (Hinweis E vom 18. Oktober 2005, 2004/03/0204).