Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Art. 25

Kurztitel

Luftfahrt – AbkommenNächster Suchbegriff über Vorheriger Suchbegriffdie Internationale Zivilluftfahrt

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1971

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 25

Inkrafttretensdatum

15.03.1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 25

Luftfahrzeuge in Not

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, für die in seinem Hoheitsgebiet in Not geratenen Luftfahrzeuge die ihm möglich erscheinenden Hilfsmaßnahmen zu treffen und den Eigentümern des Luftfahrzeuges oder den Behörden des Staates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, zu gestatten, vorbehaltlich der Überwachung durch seine eigenen Behörden die unter den Umständen erforderlichen Hilfsmaßnahmen zu treffen. Jeder Vertragsstaat wird bei der Suche nach vermißten Luftfahrzeugen an gemeinsamen Maßnahmen mitwirken, die auf Grund dieses Abkommens jeweils empfohlen werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145211

Alte Dokumentnummer

N9194945347L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/97/A25/NOR12145211

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