Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2004/16/0243

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8073 F/2005

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/16/0243

Entscheidungsdatum

18.10.2005

Index

E3L E09303000
E3L E13400000
E3L E17100000
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art4 Abs2 idF 31985L0303;
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art7 Abs1 idF 31985L0303;
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art7 Abs2 idF 31985L0303;
31973L0080 gemeinsame Sätze Gesellschaftsteuer;
31985L0303 Nov-31969L0335;
KVG 1934 §8 idF 1994/629;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/16/0006 E 18. Oktober 2005 Besprechung in: SWK Nr. 8/2007, S 339 bis S 346;

Rechtssatz

Aus den Präambeln der Richtlinie 73/80/EWG vom 9. April 1973 und der Richtlinie 85/303/EWG vom 10. Juni 1985 kann der Sinn und Zweck der Regelungen abgeleitet werden. Danach besteht nach der letztgenannten Richtlinie für die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit, für bestimmte Vorgänge unter Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes von 1 % Gesellschaftsteuer zu erheben. Ermäßigte unter 1 % liegende Steuersätze sind (mit einer Ausnahme) nicht mehr anzuwenden. Wenn Österreich am 1. Juli 1984 für die in Rede stehenden Vorgänge im Bereich der Gesellschaftsteuer einen höheren Steuersatz als 1 v.H. hatte (nämlich 2 v.H.), der allerdings schon vor dem Beitritt angeglichen wurde, dann wurden damit die Richtlinienvorgaben erfüllt. Es kam nämlich nicht darauf an, dass bereits am 1. Juli 1984 nach der nationalen Rechtslage ein Steuersatz von genau 1 % normiert war. Entscheidend war vielmehr, dass der im Beschwerdefall besteuerte Vorgang keinem ermäßigten Steuersatz von unter 1 % unterlag, weil ein solcher Vorgang nach der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 zu befreien war. Dies galt jedoch nicht für Steuersätze über 1 % und somit auch nicht für den damals nach den nationalen Bestimmungen anzuwendenden Steuersatz von 2%. Eine Auslegung, nach der nur dann die Gesellschaftsteuer ab dem Beitritt der Republik Österreich zur EU weiterhin erhoben werden dürfe, wenn am 1. Juli 1984 der Steuersatz genau 1 % betragen habe und eine Erhebung im Fall eines damals höheren Steuersatzes ausgeschlossen sei, ist mit den Richtlinienbestimmungen nicht vereinbar, weil mit der zuletzt genannten Richtlinie nur die damals ermäßigten Steuersätze von unter 1 % wegfallen sollten, der "Normalsteuersatz", der im Anwendungsbereich der Richtlinie 1 % betragen hat, belassen werden konnte. Daher ist die Formulierung in der Richtlinie: "soweit sie am 1. Juli 1984 der Steuer zum Satz von 1 v.H. unterlagen", nur so zu verstehen, dass damit eine Abgrenzung zu den ermäßigten Steuersätzen erfolgte, keineswegs aber eine Festschreibung eines Steuersatzes von 1 % mit der Folge, dass damit beim Beitritt der Republik Österreich zur EU ein höherer "Normalsteuersatz" zum Wegfall der Berechtigung zur Erhebung der Gesellschaftsteuer führen sollte. In Österreich war für den im Beschwerdefall besteuerten Vorgang bereits am 1. Juli 1984 Gesellschaftsteuerpflicht mit dem Normalsteuersatz von damals 2 v. H. gegeben. Somit sind die Richtlinienvorgaben erfüllt und Österreich kann weiterhin auch nach dem Beitritt zur EU für diese Vorgänge Gesellschaftsteuer mit einem Steuersatz von 1 % vorschreiben (Hinweis E 19. Februar 1998, 97/16/0405; E 29. Juli 2004, 2003/16/0470).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160243.X01

Im RIS seit

01.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2004160243_20051018X01

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