Hat ein Angestellter einer Aktiengesellschaft in deren Auftrag und für deren Rechnung eigene Aktien der Aktiengesellschaft zwecks Vornahme einer Zerstreuungsaktion erworben, so ist der Angestellte trotz des darin liegenden Verstoßes gegen § 65 Abs 6 AktG kraft seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht gehalten, die Zerstreuungsaktion durchzuführen. Er darf die unter Verstoß gegen § 65 Abs 6 AktG erworbenen Aktien nicht für sich behalten.Hat ein Angestellter einer Aktiengesellschaft in deren Auftrag und für deren Rechnung eigene Aktien der Aktiengesellschaft zwecks Vornahme einer Zerstreuungsaktion erworben, so ist der Angestellte trotz des darin liegenden Verstoßes gegen Paragraph 65, Absatz 6, AktG kraft seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht gehalten, die Zerstreuungsaktion durchzuführen. Er darf die unter Verstoß gegen Paragraph 65, Absatz 6, AktG erworbenen Aktien nicht für sich behalten.