Gemäß §37a Abs5 VStG wird eine vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß §37 Abs5 VStG der Verfall ausgesprochen wird. Im vorliegenden Fall wurde der den Verfall der am 08.03.2014 eingehobenen Sicherheitsleistung aussprechende Bescheid des Bezirkshauptmanns von Amstetten mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16.10.2014 aufgehoben. Die Sicherheitsleistung wurde somit (erst) am 08.03.2015 frei.
Die klagende Partei hat ihre Klage im Umfang der Sicherheitsleistung jedenfalls zu Recht erhoben und nach der am 23.04.2015 erfolgten Zahlung des Betrags von € 1.461,- rechtzeitig eingeschränkt. Es sind ihr daher die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Kostenzuspruch nach dem RechtsanwaltstarifG (RATG).
Die Kosten der Klage sowie der abverlangten Stellungnahme - im Rahmen derer die Klagseinschränkung erfolgte - waren nach Tarifpost 3C auszumessen; die Bemessungsgrundlage für die Stellungnahme war gemäß §12 Abs4 lita RATG mit € 726,50 festzulegen (vgl VfSlg 18898/2009). In den zugesprochenen Kosten sind jeweils 60% Einheitssatz für die Klage und die Stellungnahme samt Klagseinschränkung, die Eingabengebühr iHv € 240,-, ERV-Erhöhungsbeiträge iHv insgesamt € 5,40 sowie Umsatzsteuer iHv € 94,01 enthalten.Die Kosten der Klage sowie der abverlangten Stellungnahme - im Rahmen derer die Klagseinschränkung erfolgte - waren nach Tarifpost 3C auszumessen; die Bemessungsgrundlage für die Stellungnahme war gemäß §12 Abs4 lita RATG mit € 726,50 festzulegen vergleiche VfSlg 18898/2009). In den zugesprochenen Kosten sind jeweils 60% Einheitssatz für die Klage und die Stellungnahme samt Klagseinschränkung, die Eingabengebühr iHv € 240,-, ERV-Erhöhungsbeiträge iHv insgesamt € 5,40 sowie Umsatzsteuer iHv € 94,01 enthalten.