Die Klägerin, die in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs ihr Sicherungsbegehren weiter verfolgt, vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Die Klägerin, die in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs ihr Sicherungsbegehren weiter verfolgt, vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Bereits das Rekursgericht wies zutreffend darauf hin, dass im Fall der zu 4 Ob 62/14t - Sportlerbilder ergangenen Entscheidung zur Begründung des Unterlassungsgebots auf die dort geltend gemachte Verletzung der beruflichen Sorgfalt durch zustimmungslose Bildveröffentlichung, von der die Klägerin als Mitbewerberin der Beklagten betroffen war, verwiesen wurde. Dadurch griff die dortige Klägerin nicht in die Verfolgungsrechte der Abgebildeten ein (Verstöße gegen das Urheberrecht kann nur der Berechtigte, nicht aber der Mitbewerber des Verletzten gemäß § 1 UWG geltend machen; 4 Ob 93/01g ua; RIS-Justiz RS0115373).Bereits das Rekursgericht wies zutreffend darauf hin, dass im Fall der zu 4 Ob 62/14t - Sportlerbilder ergangenen Entscheidung zur Begründung des Unterlassungsgebots auf die dort geltend gemachte Verletzung der beruflichen Sorgfalt durch zustimmungslose Bildveröffentlichung, von der die Klägerin als Mitbewerberin der Beklagten betroffen war, verwiesen wurde. Dadurch griff die dortige Klägerin nicht in die Verfolgungsrechte der Abgebildeten ein (Verstöße gegen das Urheberrecht kann nur der Berechtigte, nicht aber der Mitbewerber des Verletzten gemäß Paragraph eins, UWG geltend machen; 4 Ob 93/01g ua; RIS-Justiz RS0115373).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in ihrem Rekurs gegen die das Sicherungsbegehren abweisende erstgerichtliche Entscheidung lediglich mit dem ihrer Ansicht nach bestehenden Recht der Klägerin argumentiert, die Eingriffe in fremdes Eigentum als Rechtsbruch lauterkeitsrechtlich geltend zu machen, sie hat hingegen nicht eine Verletzung der beruflichen Sorgfalt ins Spiel gebracht. Hat die Rechtsrüge in zweiter Instanz nur einen bestimmten Aspekt aufgegriffen und wurde die erstgerichtliche Entscheidung nicht aus dem nunmehr relevierten Grund bekämpft, dann kann die diesbezügliche rechtliche Beurteilung in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden (10 Ob 41/04h ua; RIS-Justiz RS0043338 [T11]).
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.