Bei Maßnahmen der Wettbewerbsregulierung im Sinne des 5. Abschnittes des TKG 2003 - wie etwa der Entscheidung über eine Zusammenschaltungsstreitigkeit - kommt dem Regulierungsziel der "Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs" (§ 1 Abs 2 Z 2 TKG 2003) bzw der "Förderung des Wettbewerbs" (Art 8 Abs 2 der RL 2002/21/EG (RahmenRL Kommunikationsnetzwerke)) besondere Bedeutung zu.Bei Maßnahmen der Wettbewerbsregulierung im Sinne des 5. Abschnittes des TKG 2003 - wie etwa der Entscheidung über eine Zusammenschaltungsstreitigkeit - kommt dem Regulierungsziel der "Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs" (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, TKG 2003) bzw der "Förderung des Wettbewerbs" (Artikel 8, Absatz 2, der RL 2002/21/EG (RahmenRL Kommunikationsnetzwerke)) besondere Bedeutung zu.