Bei der Entscheidung im Verfahren nach § 50 TKG 2003 ist die Behörde zwar nicht verpflichtet, amtswegig ein Verfahren zu führen, das - insbesondere auch im Hinblick auf die Tiefe der Datenerhebung - einem Marktanalyseverfahren im Sinne des § 37 TKG 2003 vergleichbar ist (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2009/03/0001, dort im Hinblick auf eine Zusammenschaltungsleistung, die keinem für die Regulierung relevanten Markt zugehörig war). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berücksichtigung der konkreten Marktverhältnisse unzulässig wäre; diese können im Gegenteil im Hinblick auf das zu berücksichtigende Regulierungsziel der Förderung des Wettbewerbs ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung der Behörde darstellen.Bei der Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 50, TKG 2003 ist die Behörde zwar nicht verpflichtet, amtswegig ein Verfahren zu führen, das - insbesondere auch im Hinblick auf die Tiefe der Datenerhebung - einem Marktanalyseverfahren im Sinne des Paragraph 37, TKG 2003 vergleichbar ist (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2009/03/0001, dort im Hinblick auf eine Zusammenschaltungsleistung, die keinem für die Regulierung relevanten Markt zugehörig war). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berücksichtigung der konkreten Marktverhältnisse unzulässig wäre; diese können im Gegenteil im Hinblick auf das zu berücksichtigende Regulierungsziel der Förderung des Wettbewerbs ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung der Behörde darstellen.