Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0063661
Geschäftszahl
4Ob540/90; 6Ob17/10h
Entscheidungsdatum
18.02.2010
Rechtssatz
"Erholung" muss nicht unbedingt bloßes Entspannen durch Liegen, Sitzen oder geselliges Beisammensein im Kleingarten bedeuten; je nach Beruf und persönlicher Konstitution können vielmehr auch kleinere oder größere Gartenarbeiten im Sinne einer körperlichen Betätigung in frischer Luft (Bewegungsausgleich bei sitzender Beschäftigung usw) der Erholung dienen; dies gilt auch für kurzfristige Besuche eines beruflich oder privat gestressten Menschen in einem Kleingarten, verbunden mit geringfügiger körperlicher Arbeit.
Entscheidungstexte
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4 Ob 540/90
Entscheidungstext
OGH
26.06.1990
4 Ob 540/90
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6 Ob 17/10h
Entscheidungstext
OGH
18.02.2010
6 Ob 17/10h
nur: "Erholung" muss nicht unbedingt bloßes Entspannen durch Liegen, Sitzen oder geselliges Beisammensein im Kleingarten bedeuten; je nach Beruf und persönlicher Konstitution können vielmehr auch kleinere oder größere Gartenarbeiten im Sinne einer körperlichen Betätigung in frischer Luft (Bewegungsausgleich bei sitzender Beschäftigung usw) der Erholung dienen (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063661
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19900626_OGH0002_0040OB00540_9000000_001