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Rechtssatz für 8Ob594/86 2Ob554/89 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064494

Geschäftszahl

8Ob594/86; 2Ob554/89; 7Ob315/98v; 1Ob112/01d; 3Ob8/08k; 3Ob175/08v; 3Ob150/15b

Entscheidungsdatum

20.01.2016

Norm

KO §30 Abs1 Z1

Rechtssatz

"Gebührende", eine Anfechtung ausschließende, Deckung liegt vor, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger den Anspruch durch den Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des Paragraph 30, Absatz eins, KO erworben hatte. In diesen Fällen erhält der Gläubiger nur das, was ihm auf Grund der mit dem Schuldner getroffenen Abmachung gegeben werden musste, um das Schuldverhältnis überhaupt zu begründen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 594/86
    Entscheidungstext OGH 23.04.1987 8 Ob 594/86
    Veröff: ÖBA 1988,284 (Hügel)
  • 2 Ob 554/89
    Entscheidungstext OGH 28.02.1990 2 Ob 554/89
    Veröff: ÖBA 1991,215 (Schumacher)
  • 7 Ob 315/98v
    Entscheidungstext OGH 23.06.1999 7 Ob 315/98v
    nur: "Gebührende", eine Anfechtung ausschließende, Deckung liegt vor, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger den Anspruch durch den Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des § 30 Abs 1 KO erworben hatte. (T1)
  • 1 Ob 112/01d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 112/01d
    nur T1
  • 3 Ob 8/08k
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 8/08k
    Auch; nur T1; Beisatz: Bei Beurteilung, ob eine „gebührende" Deckung vorliegt, müssen die maßgeblichen Vereinbarungen und Vorgänge nach ihrem wirtschaftlichen Zweck betrachtet werden. (T2)
  • 3 Ob 175/08v
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 175/08v
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 150/15b
    Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 150/15b
    Auch; Beisatz: Die kreditgewährende Bank erlangt durch die Verbuchung von „Irrläufern“ (dem Kontoinhaber in Wahrheit nicht zustehenden Überweisungen), die während der kritischen Frist des § 30 Abs 1 Z 1 IO auf dem nicht fällig gestellten Kontokorrentkreditkonto als den Debetsaldo vermindernde Zahlungseingänge einlangen, keine kongruente Deckung. (T3);
    Veröff: SZ 2016/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064494

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19870423_OGH0002_0080OB00594_8600000_001

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