Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Soweit der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel noch einmal andeutet, dass die Erklärung des Disponenten des Beschäftigers, der Kläger könne seine Sachen packen, wenn er den ihm erteilten Auftrag nicht ausführe, als Entlassung zu werten sei, ist ihm nicht zu folgen. Dies Erklärung hat das zwischen den Streitteilen bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet. Ohne eine entsprechende Vereinbarung zwischen Überlasser und Beschäftiger ist der Beschäftiger nicht berechtigt, aus eigenem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Überlasser und dem überlassenen Arbeitnehmer zu beenden. Dass dem Beschäftiger hier eine solche Berechtigung eingeräumt worden sei, wurde nicht einmal behauptet. Zudem ist mehr als fraglich, ob die Erklärung überhaupt im Sinne einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Streitteile interpretiert werden könnte, zumal weit eher davon auszugehen ist, dass der Disponent damit zum Ausdruck bringen wollte, dass die Tätigkeit des Klägers beim Überlasser beendet werden solle. Über das Arbeitsverhältnis ist damit aber noch nichts gesagt. Dass der Kläger selbst gegenteiliger Ansicht war, ändert an diesem Ergebnis nichts, weil es auf sein subjektives Verständnis nicht ankommt.
Es kann auch nicht gesagt werden, dass sich der Arbeitgeber die (angebliche) Entlassungserklärung zu eigen gemacht hat, zumal er davon nach den Feststellungen gar nicht informiert wurde und daher auf Grund des ihm bekannt gewordenen Sachverhalts von einem Austritt ausging.
Im Übrigen kann auf die umfangreichen und überzeugenden Ausführungen der zweiten Instanz verwiesen werden, mit denen dargelegt wird, dass das Arbeitsverhältnis durch Austritt des Klägers beendet wurde (§ 510 Abs 3 ZPO).Im Übrigen kann auf die umfangreichen und überzeugenden Ausführungen der zweiten Instanz verwiesen werden, mit denen dargelegt wird, dass das Arbeitsverhältnis durch Austritt des Klägers beendet wurde (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Dass der Kläger berechtigt war, die von ihm verlangte Fahrt zu verweigern, ist zwischen den Parteien nicht strittig. Damit ist aber - wie die zweite Instanz richtig erkannt hat - unter den hier gegebenen Umständen noch nicht gesagt, dass der Austritt berechtigt war.
Bei der Frage nach der Berechtigung der hier vorgenommenen vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht primär darauf an, ob der Überlasser dem Arbeitnehmer für das Verhalten des Beschäftigers als Erfüllungsgehilfe haftet oder nicht (s dazu die schon vom Berufungsgericht zitierte Belegstelle bei Floretta/Spielbüchler/Strasser I4 154; ferner Kletecka, Überlassung von Arbeitskräften und Haftung, ecolex 1994, 825 [826]; vgl ferner SZ 66/79). Entscheidend ist vielmehr, ob durch die gesetzwidrige Weisung des Disponenten die Weiterbeschäftigung beim Beklagten für den Kläger unzumutbar wurde. Zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt nämlich nur eine wesentliche Vertrags- oder Gesetzesverletzung, die die Weiterbeschäftigung auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar erscheinen lässt (RS0029312; 9 ObA 169/02x).Bei der Frage nach der Berechtigung der hier vorgenommenen vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht primär darauf an, ob der Überlasser dem Arbeitnehmer für das Verhalten des Beschäftigers als Erfüllungsgehilfe haftet oder nicht (s dazu die schon vom Berufungsgericht zitierte Belegstelle bei Floretta/Spielbüchler/Strasser I4 154; ferner Kletecka, Überlassung von Arbeitskräften und Haftung, ecolex 1994, 825 [826]; vergleiche ferner SZ 66/79). Entscheidend ist vielmehr, ob durch die gesetzwidrige Weisung des Disponenten die Weiterbeschäftigung beim Beklagten für den Kläger unzumutbar wurde. Zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt nämlich nur eine wesentliche Vertrags- oder Gesetzesverletzung, die die Weiterbeschäftigung auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar erscheinen lässt (RS0029312; 9 ObA 169/02x).
Im vorliegenden Fall ist dem Kläger zwar beizupflichten, dass angesichts des Verhalten des Beschäftigers eine weitere Tätigkeit des Klägers für diesen unzumutbar erschien. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass damit auch eine weitere Tätigkeit für den Beklagten (bei einem anderen Beschäftiger) unzumutbar war. Es mag durchaus zutreffen, dass unter gewissen Voraussetzungen auch ein Verhalten des Beschäftigers den Austritt des Arbeitnehmers rechtfertigen kann. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn aus dem Verhalten des Arbeitgebers ersichtlich ist, dass er dem Verhalten des Beschäftigers zugestimmt oder es ermöglicht hat, vor allem aber dann, wenn er trotz entsprechender Aufforderung durch den Arbeitnehmer nicht für geeignete Abhilfe sorgt.
Derartige Umstände, die eine Weiterbeschäftigung des Klägers beim Beklagten unzumutbar erscheinen ließen, wurden hier aber nicht geltend gemacht. Es wurde nicht einmal behauptet, dass der Kläger den Beklagten jemals über gesetzwidrige Praktiken beim Beschäftiger informiert bzw dass er ihn um Abhilfe ersucht hat. Es wurden auch keine Umstände behauptet, aus denen geschlossen werden könnte, dass der Beklagte derartige Praktiken des Beschäftigers gebilligt oder zumindest bewusst hingenommen hat. Damit fehlt aber jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, dem Kläger wäre die weitere Beschäftigung beim Beklagten unzumutbar gewesen, obwohl er nicht einmal versucht hat, vom Beklagten Abhilfe zu verlangen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf § 6 Abs 4 AÜG verwiesen. Danach ist der Überlasser verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald er weiß oder wissen muss, dass der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält. Eine Abhilfeersuchen des Klägers hätte daher eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten, die Überlassung zu beenden, ausgelöst. Hätte er der Beklagte dieser Verpflichtung nicht entsprochen, wäre der Kläger zum Austritt berechtigt gewesen. Solange aber der Beklagte gar keine Möglichkeit hatte, für Abhilfe zu sorgen, kann nicht gesagt werden, dass dem Kläger die Weiterbeschäftigung beim Beklagten unzumutbar war. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Revisionswerbers überzeugen nicht. Seine Auffassung, der Arbeitnehmer sei auch dann wegen eines vertrags- oder gesetzwidrigen Verhaltens des Beschäftigers jedenfalls zum Austritt berechtigt, wenn der Überlasser dieses Verhalten gar nicht kannte oder kennen musste, lässt sich mit § 6 Abs 4 AÜG nur schwer in Einklang bringen und trägt auch der Überlegung nicht Rechnung, dass der Austritt nur berechtigt ist, wenn dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Von einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung des überlassenen Arbeitnehmers kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Schließlich geht es nicht darum, dass ein bestimmtes Verhalten eines Weisungsberechtigten in jeder denkbaren Sachverhaltskonstellation dieselben Rechtswirkungen auslösen muss. Vielmehr ist entscheidend, dass der Arbeitnehmer dann zum Austritt berechtigt ist, wenn ihm die Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber unzumutbar ist. Ob dies der Fall ist, kann aber immer nur unter Beachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.Derartige Umstände, die eine Weiterbeschäftigung des Klägers beim Beklagten unzumutbar erscheinen ließen, wurden hier aber nicht geltend gemacht. Es wurde nicht einmal behauptet, dass der Kläger den Beklagten jemals über gesetzwidrige Praktiken beim Beschäftiger informiert bzw dass er ihn um Abhilfe ersucht hat. Es wurden auch keine Umstände behauptet, aus denen geschlossen werden könnte, dass der Beklagte derartige Praktiken des Beschäftigers gebilligt oder zumindest bewusst hingenommen hat. Damit fehlt aber jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, dem Kläger wäre die weitere Beschäftigung beim Beklagten unzumutbar gewesen, obwohl er nicht einmal versucht hat, vom Beklagten Abhilfe zu verlangen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf Paragraph 6, Absatz 4, AÜG verwiesen. Danach ist der Überlasser verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald er weiß oder wissen muss, dass der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält. Eine Abhilfeersuchen des Klägers hätte daher eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten, die Überlassung zu beenden, ausgelöst. Hätte er der Beklagte dieser Verpflichtung nicht entsprochen, wäre der Kläger zum Austritt berechtigt gewesen. Solange aber der Beklagte gar keine Möglichkeit hatte, für Abhilfe zu sorgen, kann nicht gesagt werden, dass dem Kläger die Weiterbeschäftigung beim Beklagten unzumutbar war. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Revisionswerbers überzeugen nicht. Seine Auffassung, der Arbeitnehmer sei auch dann wegen eines vertrags- oder gesetzwidrigen Verhaltens des Beschäftigers jedenfalls zum Austritt berechtigt, wenn der Überlasser dieses Verhalten gar nicht kannte oder kennen musste, lässt sich mit Paragraph 6, Absatz 4, AÜG nur schwer in Einklang bringen und trägt auch der Überlegung nicht Rechnung, dass der Austritt nur berechtigt ist, wenn dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Von einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung des überlassenen Arbeitnehmers kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Schließlich geht es nicht darum, dass ein bestimmtes Verhalten eines Weisungsberechtigten in jeder denkbaren Sachverhaltskonstellation dieselben Rechtswirkungen auslösen muss. Vielmehr ist entscheidend, dass der Arbeitnehmer dann zum Austritt berechtigt ist, wenn ihm die Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber unzumutbar ist. Ob dies der Fall ist, kann aber immer nur unter Beachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagten steht für ihre Revisionsbeantwortung nur der einfache Einheitssatz zu.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Der Beklagten steht für ihre Revisionsbeantwortung nur der einfache Einheitssatz zu.