Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)
Typ
Vertrag - Slowakei
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet:
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a) | „Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren; |
b) | „Zollverwaltungen“ die zentralen Zollbehörden, das sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und in der Slowakischen Republik das Ministerium für Finanzen – Zentralzollverwaltung, und die diesen nachgeordneten Zollbehörden; |
c) | „Zollzuwiderhandlung“ eine Verletzung der Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen Verletzung. |
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2016
Gesetzesnummer
10004402
Dokumentnummer
NOR12048103
Alte Dokumentnummer
N3198410057D