Soweit die Revision fehlende Rechtsprechung des VwGH zur Gewichtung der Tätigkeit als Lehrling in einem Mangelberuf, deren Fortsetzung dem wirtschaftlichen Wohl Österreichs diene, bei der Interessenabwägung gemäß Art. 8 MRK moniert, ist auf das jüngst ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2019, Ro 2019/01/0003, zu verweisen, worin der VwGH unter Bedachtnahme auf seine bisherige Rechtsprechung zur Interessenabwägung nach Art. 8 MRK die Berücksichtigung der Absolvierung einer Lehre in einem Mangelberuf als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden ausschloss.Soweit die Revision fehlende Rechtsprechung des VwGH zur Gewichtung der Tätigkeit als Lehrling in einem Mangelberuf, deren Fortsetzung dem wirtschaftlichen Wohl Österreichs diene, bei der Interessenabwägung gemäß Artikel 8, MRK moniert, ist auf das jüngst ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2019, Ro 2019/01/0003, zu verweisen, worin der VwGH unter Bedachtnahme auf seine bisherige Rechtsprechung zur Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK die Berücksichtigung der Absolvierung einer Lehre in einem Mangelberuf als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden ausschloss.