Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 98/15/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

98/15/0001

Entscheidungsdatum

20.06.2000

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs3 litb idF 1992/311;

Rechtssatz

Die Tochter des Beziehers von Familienbeihilfe hat nach der Geburt ihres Kindes im Juli 1990 nur eine Prüfung positiv abgeschlossen, und zwar nach dem Studienwechsel im Sommersemester 1993 noch in diesem Sommersemester die Eignungsprüfung aus Deutsch im Rahmen des "Dolmetscherstudiums (Italienisch und Französisch)". Damit wurde nicht der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG in der Fassung BGBl 1992/311 geforderte Prüfungserfolg nachgewiesen. Die Eignungsprüfung kann nicht als Nachweis des Prüfungserfolges iSd genannten Bestimmung angesehen werden, zumal sie nach der Aktenlage weder eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums noch eine Prüfung aus einem Pflichtfach oder Wahlfach im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden darstellt (hier: Die Tochter des Beihilfenbeziehers studierte vor dem Studienwechsel Rechtswissenschaften).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150001.X04

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1998150001_20000620X04

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