Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Emissionszertifikategesetz Anl. 1b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 46/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1b

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

12.12.2011

Abkürzung

EZG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anhang 1b
zu Paragraph 8, Absatz 3,

Kategorien von Tätigkeiten, für die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, eine Emissionsmeldung zu übermitteln ist

Die nachstehend angegebenen Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder -leistungen. Führt ein Anlageninhaber mehrere Tätigkeiten, die in der folgenden Liste unter derselben Ziffer angeführt sind, in einer Anlage oder an einem Standort durch, werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten addiert.

Für die Zwecke von Paragraph 8, Absatz 3, sind Emissionsmeldungen zu von diesem Anhang erfassten Anlagen nur zu übermitteln, soweit die betroffenen Anlagen nicht bereits von bestehenden Tätigkeitskategorien unter Anhang 1 erfasst werden.

Für die Berechnung der Gesamtbrennstoffwärmeleistung einer Anlage werden die Brennstoffwärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten („Chemical Looping Combustion Units“), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Als „Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen“ gelten auch Einheiten, die nur bei Inbetriebnahme und Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen.

Der Begriff der Verbrennung bezeichnet die Oxidierung von Brennstoffen ungeachtet der Weise, auf welche die Wärme, der Strom und die mechanische Arbeit, die in diesem Verfahren erzeugt werden, genutzt werden und einschließlich aller sonstigen unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Abgaswäsche.

Tätigkeiten

Treibhausgase

Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer genehmigten Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen);

Kohlenstoffdioxid

Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierungen) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (die Verarbeitung umfasst u.a. Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen.)

Kohlenstoffdioxid

Herstellung von Primäraluminium

Kohlenstoffdioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe

Herstellung von Sekundäraluminium bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW

Kohlenstoffdioxid

Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschließlich der Herstellung von Legierungen, der Raffination, der Gießerei und dergleichen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe) von über 20 MW

Kohlenstoffdioxid

Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke mit einer Schmelzkapazität von über 20 Tonnen/Tag

Kohlenstoffdioxid

Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW

Kohlenstoffdioxid

Herstellung von Industrieruß durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW

Kohlenstoffdioxid

Herstellung von Salpetersäure

Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid

Herstellung von Adipinsäure

Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid

Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure

Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid

Herstellung von Ammoniak

Kohlenstoffdioxid

Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer Produktionskapazität von über 100 Tonnen/Tag

Kohlenstoffdioxid

Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas durch Reformieren oder partielle Oxidation mit einer Produktionskapazität von über 25 Tonnen/Tag

Kohlenstoffdioxid

Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3)

Kohlenstoffdioxid

Im RIS seit

12.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40110094

Navigation im Suchergebnis