Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz § 10

Kurztitel

TabakNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffNichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

20.05.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Amtliche Untersuchung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsGemäß Paragraph 9, entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, insbesondere darauf zu untersuchen, ob
    1. Ziffer eins
      sie den Paragraphen 4 und 4a und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,
    2. Ziffer 2
      bei der Herstellung der gemäß Paragraph 4 b, erlassenen Verordnung entsprochen wurde,
    3. Ziffer 3
      den Anforderungen der Paragraphen 8 a bis 8c, sowie 10a bis 10f entsprochen wurde, und
    4. Ziffer 4
      die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Anforderungen der Paragraphen 5 bis 6 entsprechen.
  2. Absatz 2Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit der Begutachtung und Untersuchung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gemäß Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, oder
    2. Ziffer 2
      vergleichbare inländische oder ausländische Einrichtungen, die jene Anforderungen erfüllen, die der ISO 17025:2005 entsprechen,
    zu beauftragen.
  3. Absatz 3Keine der in Absatz 2, genannten Einrichtungen darf im Besitz oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der Tabakindustrie stehen.

Schlagworte

Prüfstelle

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40181078

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/431/P10/NOR40181078

Navigation im Suchergebnis