Das Gesetz hat dem Zulassungsbesitzer die Verpflichtung zur Einhaltung des jeweils für Kraftwagen und Anhänger festgelegten Gesamtgewichtes gesondert auferlegt (Hinweis E 22.2.1989, 88/03/0054). Dies gilt auch für Sattelkraftfahrzeuge (Hinweis E 9.5.1990, 89/02/0160). Das Tatbild des § 104 Abs 9 KFG ist von demjenigen des § 101 Abs 1 lit a KFG und des § 103 Abs 1 KFG verschieden.Das Gesetz hat dem Zulassungsbesitzer die Verpflichtung zur Einhaltung des jeweils für Kraftwagen und Anhänger festgelegten Gesamtgewichtes gesondert auferlegt (Hinweis E 22.2.1989, 88/03/0054). Dies gilt auch für Sattelkraftfahrzeuge (Hinweis E 9.5.1990, 89/02/0160). Das Tatbild des Paragraph 104, Absatz 9, KFG ist von demjenigen des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG und des Paragraph 103, Absatz eins, KFG verschieden.