Gegen die Bestimmung des § 52 Z 10a StVO kann verstoßen werden (Hinweis E 12.10.1984, 84/02/0047). Das Zeichen nach § 52 Z 10a StVO - "Geschwindigkeitsüberschreitung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" - zeigt an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Wird das in diesem Zeichen zum Ausdruck kommende Verbot verletzt, handelt es sich hiebei iSd § 44a lit b VStG um die verletzte Verwaltungsvorschrift, wobei jedoch die zusätzliche Zitierung des § 99 Abs 3 lit a StVO, die in diesem Zusammenhang nur die Strafsanktionsnorm darstellt, nicht schadet (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).Gegen die Bestimmung des Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO kann verstoßen werden (Hinweis E 12.10.1984, 84/02/0047). Das Zeichen nach Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO - "Geschwindigkeitsüberschreitung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" - zeigt an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Wird das in diesem Zeichen zum Ausdruck kommende Verbot verletzt, handelt es sich hiebei iSd Paragraph 44 a, Litera b, VStG um die verletzte Verwaltungsvorschrift, wobei jedoch die zusätzliche Zitierung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO, die in diesem Zusammenhang nur die Strafsanktionsnorm darstellt, nicht schadet (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).