Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 98/15/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/15/0001

Entscheidungsdatum

20.06.2000

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/14/0108 E 16. November 1993 RS 4

Stammrechtssatz

Die Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (Hinweis E 15.2.1983, 82/14/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150001.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1998150001_20000620X02

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