Aus der Bestimmung des § 45 AVG, die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, folgt, daß ein Zeuge nur über seine Wahrnehmungen in tatsächlicher Hinsicht befragt werden kann. Rechtsfragen sind einem Zeugen nicht vorzulegen.Aus der Bestimmung des Paragraph 45, AVG, die gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, folgt, daß ein Zeuge nur über seine Wahrnehmungen in tatsächlicher Hinsicht befragt werden kann. Rechtsfragen sind einem Zeugen nicht vorzulegen.