Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldungen durch den Tierhalter

§ 6.
  1. Absatz einsTiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von gekennzeichneten Tieren sowie jede Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sind unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten innerhalb von sieben Tagen zu melden. Bestoßene Weiden gelten nicht als gesonderter Betrieb.
  2. Absatz 2Das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Tieren im Bestimmungsbetrieb ist innerhalb von sieben Tagen unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 sowie der für den Tierpass nötigen Daten zu melden.
  3. Absatz 3In den Fällen des § 3 Abs. 5 hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.
  4. Absatz 4Dem Tierhalter sind nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten Datenbankregisterauszüge zu übermitteln. Der Tierhalter hat bei Abweichungen zwischen dem Datenbankregisterauszug und dem Bestandsverzeichnis innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Datenbankregisterauszuges im Falle einer fehlerhaften Meldung an die elektronische Datenbank die Korrektur der Meldung zu veranlassen oder bei einer fehlerhaften Eintragung im Bestandsverzeichnis dieses zu korrigieren.
  5. Absatz 5Die Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.
  6. Absatz 6Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20005854

Dokumentnummer

NOR40099169

Navigation im Suchergebnis