Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Kinder- und Jugendgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinder- und Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 26/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

07.04.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

53 Familie, Jugend und Frauen

Text

Paragraph 16 *,)
Genuss- und Suchtmittel

  1. Absatz einsTabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten u. dgl., dürfen Kindern und Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden.
  2. Absatz 2Alkoholische Getränke dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden,
    1. Litera a
      sofern die Kinder und Jugendlichen das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
    2. Litera b
      auch nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, sofern die Jugendlichen bereits offensichtlich alkoholisiert sind oder es sich um gebrannte alkoholische Getränke oder solche enthaltende Mischgetränke handelt.
  3. Absatz 3Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke sowie Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nicht erwerben, besitzen oder konsumieren,
    1. Litera a
      sofern sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
    2. Litera b
      auch nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, sofern es sich um gebrannte alkoholische Getränke oder solche enthaltende Mischgetränke handelt.
  4. Absatz 4Kinder und Jugendliche dürfen sonstige Stoffe, die rauschartige Zustände hervorrufen können, nicht zum Zwecke der Berauschung zu sich nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2004, 3/2008, 26/2017

Im RIS seit

06.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2018

Gesetzesnummer

20000423

Dokumentnummer

LVB40028045

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