Die Verwaltungsbehörde hat Eisenbahnkreuzungen nicht nur bezüglich der erforderlichen Art der Sicherung (vgl. den ersten Halbsatz des zweiten Satzes des § 102 Abs. 1 EisbKrV 2012), sondern gleichzeitig auch dahin zu überprüfen, ob die bestehenden Sicherungseinrichtungen (nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 des § 102 EisbKrV 2012 mit entsprechenden Anpassungen) beibehalten werden können (vgl. den zweiten Halbsatz des zweiten Satzes des § 102 Abs. 1 EisbKrV 2012).Die Verwaltungsbehörde hat Eisenbahnkreuzungen nicht nur bezüglich der erforderlichen Art der Sicherung vergleiche den ersten Halbsatz des zweiten Satzes des Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV 2012), sondern gleichzeitig auch dahin zu überprüfen, ob die bestehenden Sicherungseinrichtungen (nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 des Paragraph 102, EisbKrV 2012 mit entsprechenden Anpassungen) beibehalten werden können vergleiche den zweiten Halbsatz des zweiten Satzes des Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV 2012).