Landesrecht konsolidiert Wien

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Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Art. 15a B-VG Art. 3

Kurztitel

Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Art. 15a B-VG

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 40/1978

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

09.05.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)

Text

ARTIKEL 3

Ordentlicher Wohnsitz

  1. Absatz einsDer ordentliche Wohnsitz eines Behinderten ist an dem Ort begründet, an dem er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.
  2. Absatz 2Bei minderjährigen Behinderten gilt folgende Regelung:
    1. Litera a
      Eheliche (adoptierte) Minderjährige teilen den ordentlichen Wohnsitz der Eltern oder des Elternteiles, dessen Haushalt sie zugehören. Leben sie nicht bei einem Elternteil, so teilen sie den ordentlichen Wohnsitz des Vaters; in Ermangelung eines solchen im Inland durch Tod des Vaters oder dessen Aufenthalt im Ausland den der Mutter.
    2. Litera b
      Uneheliche Minderjährige teilen den ordentlichen Wohnsitz der Mutter; nur wenn sie tatsächlich dem Haushalt des Vaters angehören oder die Mutter verstorben ist, teilen sie dessen ordentlichen Wohnsitz.
  3. Absatz 3Hat eine volljährige behinderte Person oder die Person, von der der ordentliche Wohnsitz eines Minderjährigen abzuleiten ist, mehrere Wohnsitze, so gilt im Sinne dieser Vereinbarung der ordentliche Wohnsitz als in jener Gemeinde begründet, in der sich die Person in den letzten zwölf Monaten vor Beginn einer Maßnahme der Behindertenhilfe am längsten aufgehalten hat.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014

Gesetzesnummer

20000206

Dokumentnummer

LWI40003923

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1978/40/A3/LWI40003923

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