In den Fällen des Miteigentums an der Ehewohnung bzw des gemeinsamen Wohnungseigentums ist bei der Anrechnung des fiktiven Mietwerts auch die anteilige eigene Wohnversorgung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen, sofern er mit den Kosten der Wohnversorgung nicht belastet ist.