Bundesrecht konsolidiert

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Psychologengesetz 2013 § 25

Kurztitel

Psychologengesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 182/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie

Paragraph 25,
  1. Absatz einsZur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie ist berechtigt, wer
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß Paragraph 4, führen darf,
    2. Ziffer 2
      den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß Paragraph 23 und Paragraph 24,, insbesondere durch Vorlage des Abschlusszertifikates gemäß Paragraph 12, Absatz 9, nachgewiesen hat,
    3. Ziffer 3
      handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,
    4. Ziffer 4
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit und die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat,
    5. Ziffer 5
      eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Paragraph 39, abgeschlossen hat,
    6. Ziffer 6
      einen Arbeitsort bekannt gegeben hat sowie
    7. Ziffer 7
      in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen eingetragen ist.
  2. Absatz 2Bei Personen, die alle Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie erfüllen, entfällt die Notwendigkeit der Angabe eines Arbeitsortes sowie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, solange der Beruf nicht in Österreich ausgeübt wird.
  3. Absatz 3Die Nachweise gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen jederzeit vorzulegen.

Im RIS seit

21.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40205107

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