Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Landes-Flüssiggasverordnung § 4

Kurztitel

Landes-Flüssiggasverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 61/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

09.10.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

81 Gas

Text

Paragraph 4,
Prüfung von Flüssiggasanlagen

  1. Absatz einsDer Besitzer jeder neu errichteten oder wesentlich geänderten Flüssiggasanlage ist verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme überprüfen zu lassen; nicht als wesentliche Änderungen einer Flüssiggasanlage gelten dabei bloße Instandhaltungsarbeiten, wie insbesondere der Austausch von Zündsicherungen, Armaturen, Gasschläuchen und ähnlicher Teile gegen solche derselben Art und Größe, sowie Reparaturen von schadhaften Teilen. Gegenstand der Überprüfung ist die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 und gegebenenfalls eines Bewilligungsbescheides oder Bescheides nach Paragraph 3, Absatz 3, oder 4.
  2. Absatz 2Der Besitzer einer Flüssiggasanlage ist verpflichtet, diese während des Betriebes regelmäßig wiederkehrend überprüfen zu lassen. Die Bestimmungen des Paragraph 41, der Flüssiggas-Verordnung 2002 des Bundes sind sinngemäß anzuwenden. Gegenstand der Überprüfung ist die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 und gegebenenfalls eines Bewilligungsbescheides oder Bescheides nach Paragraph 3, Absatz 3, oder 4.
  3. Absatz 3Eine außerordentliche Prüfung hat in den Fällen des sinngemäß anzuwendenden Paragraph 42, Absatz eins, der Flüssiggas-Verordnung 2002 des Bundes zu erfolgen. Sie muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggasanlage erstrecken. Für den Umfang dieser Prüfung gilt der Paragraph 41, der Flüssiggas-Verordnung 2002 des Bundes sinngemäß.
  4. Absatz 4Zur Vornahme von Überprüfungen nach Absatz eins bis 3 ist berechtigt, wer nach den Bestimmungen des Gasgesetzes zur Ausstellung des Prüfungsbefundes befugt ist.
  5. Absatz 5Die Ausstellung des Prüfungsbefundes hat unter Verwendung des Vordruckes in der Anlage zu erfolgen. Die Prüfungsbefunde über die erstmalige Überprüfung (Absatz eins,), die jeweils letzte wiederkehrende Überprüfung (Absatz 2,) und allfällige außerordentliche Prüfungen sowie die sonstigen Überprüfungen betreffenden Schriftstücke sind vor Ort aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  6. Absatz 6Gasgeräte, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind von einer Überprüfung gemäß Absatz eins bis 3 ausgenommen.

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

20000622

Dokumentnummer

LVB40008795

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2009/61/P4/LVB40008795

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