(1)Absatz einsÜber die Einstellung gerichtlicher Verfahren, die gemäß § 25 zu erfolgen hat, entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz anhängig ist oder war; über die Nachsicht von Strafen entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat. Die Gerichte entscheiden von Amts wegen. Vor der Entscheidung ist der öffentliche Ankläger und das zuständige Finanzamt (Zollamt) zu hören.Über die Einstellung gerichtlicher Verfahren, die gemäß Paragraph 25, zu erfolgen hat, entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz anhängig ist oder war; über die Nachsicht von Strafen entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat. Die Gerichte entscheiden von Amts wegen. Vor der Entscheidung ist der öffentliche Ankläger und das zuständige Finanzamt (Zollamt) zu hören.