(1)Absatz einsVerfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz, in denen Antragsgegner das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen ist, sind von Amts wegen der nach § 2 Abs. 1 des Zweiten Rückstellungsgesetzes zuständigen Finanzlandesdirektion oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Zweiten Rückstellungsgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen zur Bestimmung der zuständigen Finanzlandesdirektion abzutreten.Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz, in denen Antragsgegner das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen ist, sind von Amts wegen der nach Paragraph 2, Absatz eins, des Zweiten Rückstellungsgesetzes zuständigen Finanzlandesdirektion oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, des Zweiten Rückstellungsgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen zur Bestimmung der zuständigen Finanzlandesdirektion abzutreten.