Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 0442/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5484 F/1980

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

0442/79

Entscheidungsdatum

06.05.1980

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;
GewStG §1 Abs1;

Rechtssatz

Die Führung eines Sanatoriums, Kurheimes udgl gehört zur ärztlichen Tätigkeit, wenn die Anstalt nur eine notwendige Ergänzung der ärztlichen Tätigkeit ist. Ein gewerblicher Betrieb liegt vor, wenn die Anstalt eine besondere Einnahmenquelle neben dem ärztlichen Beruf bildet. Dies ist solange zu unterstellen, als die Anstalt nicht (in absehbarer Zeit) ausschließlich oder fast ausschließlich Patienten, sondern auch andere Gäste gegen Entgelt beherbergt und der Arzt so bei der Einkunftserzielung mit gewerblichen Fremdenverkehrsunternehmungen in Wettbewerb tritt. (Lit:

HOFSTÄTTER-REICHEL, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 36 zu Paragraph 22,, HERMANN-HEUER, Kommentar zur Einkommensteuer, Anmerkung 76 zu Paragraph 18,, SCHIMETSCHEK, Die Besteuerung der freien Berufe, Auflage 1973, S 42)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979000442.X05

Im RIS seit

06.05.1980

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1979000442_19800506X05

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