Das Bundesverwaltungsgericht hätte im Rahmen des Abspruchs über den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers die mit Entscheidung des VfGH vom 09.03.2016, G447/2015 ua, aufgehobene Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß §2 Abs4 bis 5 oder §3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in §52 Abs2 BFA-VG idF BGBl I 70/2015 anzuwenden gehabt (vgl VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).Das Bundesverwaltungsgericht hätte im Rahmen des Abspruchs über den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers die mit Entscheidung des VfGH vom 09.03.2016, G447/2015 ua, aufgehobene Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß §2 Abs4 bis 5 oder §3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in §52 Abs2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, anzuwenden gehabt vergleiche VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).
Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
(Ebenso E2434/2015 vom selben Tag sowie E2530/2015, E v 10.06.2016, und E178/2016 ua, E v 24.11.2016).