Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 0237/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

0237/77

Entscheidungsdatum

11.05.1979

Index

EStG

Norm

EStG 1972 §19 Abs2
EStG 1972 §20 Abs1 Z4
EStG 1972 §4 Abs4
  1. EStG 1972 § 19 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. EStG 1972 § 4 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 4 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 4 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 4 gültig von 01.01.1982 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981
  5. EStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1981 bis 31.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 4 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  7. EStG 1972 § 4 gültig von 17.12.1976 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1976
  8. EStG 1972 § 4 gültig von 23.07.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  9. EStG 1972 § 4 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  10. EStG 1972 § 4 gültig von 01.08.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1974
  11. EStG 1972 § 4 gültig von 13.12.1972 bis 31.07.1974

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Kirschner und Dr. Schubert als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Gaismayer, über die Beschwerde des EH in L, vertreten durch Dr. Wilfried Sterrer, Rechtsanwalt in Linz, Hafferlstraße 5, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat römisch III, vom 6. Dezember 1976, Zl. 12/19/9-BK/6-1976, betreffend Einkommensteuer 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer übt nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides seit Jahren die Tätigkeiten eines Steuerberaters aus, ohne als solcher zugelassen zu sein. In diesem Zusammenhang betätigte er sich auch als Betriebsberater, Betriebsorganisator und Vermögensverwalter. In der seiner Einkommensteuererklärung 1973 beigeschlossenen Einnahmenüberschußrechung (Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1972) wies er Honorare in der Höhe von S 386.609,-- und Provisionen von Kreditinstitutionen im Betrag von S 9.390,-- aus. Unter den Betriebsausgaben scheinen unter anderem Zinsen und Bankspesen in Höhe von S 14.882,74 für ein "Geschäftskonto zur Überbrückung der offenen Forderungen" (Sparkassenkontokorrentkredit) sowie unter dem Titel "Teildeckung des Verlustes aus Vermögensverwaltung (Zahlungen 1973)" ein Betrag von S 158.831,70 auf. Zum letztgenannten Betrag ist in Erläuterungen zur Gewinnermittlung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Jahre 1969 und zu Beginn des Jahres 1970 von HN einen Betrag von S 900.000,-- zur Verwaltung übernommen. Diese Vermögensverwaltung habe er bestmöglich durchgeführt, doch hätten sich in den letzten Jahren (hauptsächlich seit Sommer 1972) infolge der kritischen Wirtschaftslage der gesamten westlichen Welt und infolge der starken Dollarabwertung bei der Anlage des übernommenen Vermögens enorme Verluste ergeben. Da N aus dem seinerzeitigen Vermögen laufend habe Geld abziehen wollen, sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, diese Beträge durch Kredite aufzubringen bzw. aus dem eigenen Einkommen zuzuschießen. Ferner habe der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Verluste, zu denen schließlich noch die Kreditzinsen hinzuzählten, immer größer geworden seien und er seinerzeit dem N versichert habe, für etwaige, damals allerdings nicht absehbare, Verluste aus der Vermögensverwaltung selbst aufzukommen, mit dem Genannten die Vereinbarung geschlossen, daß er ihm das seinerzeit übergebene Vermögen zuzüglich des Wertverlustes bis zur jeweiligen Rückzahlung rückerstatten werde. Er habe daher im Jahre 1973 begonnen, seinen nicht unbedingt für den Lebensunterhalt und seinen Betrieb benötigten Verdienst an N laufend als Akontozahlung auf die Verlustabdeckung auszuzahlen. Da es sich bei der Vermögensverwaltung um ein mißglücktes Geschäft im Rahmen seiner Konsulententätigkeit handle, bei der ja auch die positiven Einkünfte (Provisionen von der A.-Sparkasse in den Jahren 1971 und 1972 und laufend) als steuerpflichtige Einnahmen gewertet würden, sehe sich der Beschwerdeführer berechtigt, die Verluste jeweils in Höhe der Deckungszahlungen in den einzelnen Jahren als Betriebsausgaben abzusetzen.

Im Einkommensteuerbescheid für 1973 versagte das Finanzamt sowohl den angeführten Zinsen und Bankspesen als auch der geltend gemachten Teildeckung des Verlustes aus Vermögensverwaltung unter Hinweis auf Paragraph 20, EStG 1972 die steuerliche Abzugsfähigkeit. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und legte dar, daß er den fraglichen Sparkassenkredit im Jahre 1971 zur Überbrückung bzw. Finanzierung der ausstehenden Honorarforderungen aufgenommen hätte. Die Ausnützung dieses Kredites (Kreditrahmen zuerst S 100.000,--, dann S 150.000,--) sei sehr unterschiedlich gewesen, da der Beschwerdeführer über dieses Konto sowohl die Betriebseinnahmen als auch die Betriebsausgaben verrechnet hätte und auch die Zahlungen betreffend die Verlustdeckung von diesem Konto geleistet habe.

Die Vermögensverwaltung habe er im Rahmen seiner Konsulententätigkeit in der Form übernommen, daß er für seine Leistungen Honorare bzw. Vermittlungsprovisionen erhalte. Die Gewinne bzw. Verluste (Dividenden, Zinsen, Kursgewinne, Kursverluste) wären dem Kapitaleigner zugeflossen und von diesem auch versteuert worden. Der Anteil des Beschwerdeführers in den abgelaufenen Jahren sei nicht gewinnabhängig gewesen, sondern habe unabhängig von den Gewinnen bzw. Verlusten in steuerpflichtigen Einnahmen von S 72.350,-- (1971), S 38.250,-- (1972) und S 5.250,--

(1973) bestanden. Da der Beschwerdeführer seinerzeit N zugesichert habe, daß auf die Gesamtdauer der Vermögensverwaltung - unabhängig von den Ergebnissen in den einzelnen Jahren - sich für diesen zumindest kein Verlust ergeben werde, sei er verpflichtet, den eingetretenen Verlust selbst zu tragen und N schadlos zu halten. Da schon 1973 festgestanden sei, daß der Beschwerdeführer zur Verlustdeckung herangezogen werde, habe er in diesem Jahr begonnen, Teilzahlungen zur Verlustabdeckung zu leisten. Die S 158.831,70 wären genau der Betrag, den der Beschwerdeführer an N. als Akontozahlung auf den Gesamtverlust im Jahre 1973 bezahlt habe. Ein Eventualantrag des Beschwerdeführers ging dahin, die Teildeckung des Verlustes aus Vermögensverwaltung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen; diese Frage bildet aber keinen Beschwerdepunkt mehr.

Über entsprechenden Vorhalt teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde im Zuge des Rechtsmittelverfahrens mit, daß der in Rede stehende Kontokorrentkredit nicht deshalb aufgenommen worden wäre, um einen Privataufwand zu finanzieren, vielmehr wurden "Kundenforderungen" (eindeutiger betrieblicher Zusammenhang) finanziert. Aus beigeschlossenen Kontoauszügen waren die angelasteten Zinsen zu ersehen. Nach Lehre und Rechtsprechung seien bei Kontokorrentkrediten angelastete Zinsen, wenn sie sofort fällig wären, als verausgabt zu werten. Ein Zusammenhang der geltend gemachten Zinsen mit der Verlustdeckung aus Vermögensverwaltung bestehe insoweit, als ein wesentlicher Teil der Verlustdeckung vom Kontokorrentkonto bezahlt worden sei.

Der gesamte Verlust aus der Vermögensverwaltung einschließlich der zu zahlenden Wertsicherung könne erst nach vollständiger Abdeckung ermittelt werden, da sich die zu leistende Wertsicherung mit jedem Rückzahlungsbetrag andere Verlust und Wertsicherung zum 31. Dezember 1973 könnten daher nur mit vorläufigen Zahlen bekanntgegeben werden. Die gesamte Entwicklung des Treuhandvermögens könne aus den Steuererklärungen bzw. Steuerbescheiden des N, ausgehend von der Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1970, verfolgt werden. Die in der Berufung erwähnten Einnahmen des Beschwerdeführers seien zur Gänze aus dem Titel "Provisionen für die Vermittlung von Wertpapiergeschäften" von der A.-Sparkasse ausbezahlt worden. Er habe diese Provisionen nur erhalten, da er infolge der umfangreichen Geschäftsbeziehungen, die im Zusammenhang mit der Treuhandverwaltung entstanden seien, laufend Kontakt mit der Wertpapierabteilung dieser Sparkasse gehabt hätte. Die Provisionen selbst würden sich nur zum geringen Teil auf Wertpapiertransaktionen für N beziehen, doch hätte der Beschwerdeführer von der A.-Sparkasse nie Provisionen erhalten, wenn er nicht infolge der Vermögensverwaltung über Wertpapiergeschäfte informiert gewesen wäre und mit den betreffenden Stellen Kontakt gehabt hätte. Seines Erachtens könne man diese Einnahmen unter dem Titel "Einnahmen aus Vermögensverwaltung und Vermittlung von Wettpapiergeschäften" anführen. Es handle sich hier für den Beschwerdeführer auch um eine Existenzfrage, da es für ihn kaum möglich sei, derartig hohe Beträge zu verdienen, welche ihn in die Lage versetzten, dem N den Verlust zu ersetzen und gleichzeitig nochmals etwa gleich hohe Steuerbeträge abzuführen; denn um einen Verlust von S 800.000,-- (ohne steuerliche Abzugsfähigkeit) abzudecken, müßte der Beschwerdeführer etwa 1,6 Millionen Schilling verdienen, wovon eben S 800.000,-- Steuern anfielen und S 800.000,-- Verlustdeckung wären.

In einer Beilage zur Vorhaltsbeantwortung ist der vorläufige Verlust aus Vermögensverwaltung zum 31. Dezember 1973 folgendermaßen dargestellt:

 

Seinerzeit enthaltenes Vermögen

S 900.000,--

Rückzahlungen an N 1970 - 1973 (ohne Verlustdeckung)

S - 369.069,--

Wertsicherung bis 31. 12. 1973 ca.

S 200.000,--

fiktives Vermögen zum 31. 12. 1973

S 730.000,--

vorhandenes Vermögen zum 31. 12. 1973

S - 43.619,--

zu deckender Verlust und Wertsicherung zum 31. 12. 1973

S 687.312,--

Auf diesen Betrag habe der Beschwerdeführer 1973 Akontozahlungen in Höhe von S 158.831,70 geleistet. Der ausgewiesene Verlust werde sich auf Grund der Abdeckung in Teilbeträgen durch die Wertsicherung noch erhöhen.

Eine weitere Beilage enthält eine ziffernmäßige Darstellung der Ursachen des Verlustes aus Vermögensverwaltung (Verluste aus der Dollarabwertung, aus Kursverlusten, durch Zinsen, Bankspesen udgl. und aus dem Abverkauf von Wertpapieren unter den Anschaffungskosten). Weiters wurde auch der an N 1973 zur Verlustabdeckung gezahlte Betrag von S 158.831,70 aufgeschlüsselt.

Zu einem weiteren Vorhalt der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer bekannt, daß er im Streitjahr allein für N als Treuhänder tätig gewesen sei. An Verlustdeckungsbeträgen habe er 1973 S 158.831,70, 1974 S 128.781,20, 1975 S 112.000,-- und 1976 (bis Mai) S 13.000,--, insgesamt sohin S 412.612,90 bezahlt. Als Beilagen waren der zweiten Vorhaltsbeantwortung unter anderem eine Aufstellung über die Rückzahlungen an N in den Jahren 1969 bis 1975 sowie Zusammenstellungen für HN über die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der in Rede stehenden Vermögensverwaltung in den Jahren 1970 bis 1975 beigefügt.

Im Rechtsmittelverfahren vernahm die belangte Behörde HN als Zeuge. Dieser erklärte niederschriftlich, der Beschwerdeführer habe im Betrieb seines Cousins als Buchhalter gearbeitet. Er selbst habe Ende 1969 eine Liegenschaft um einen Betrag von S 1,000.000,-- veräußert. Dieses Geld habe er gewinnbringend anlegen wollen. Da er angenommen habe, daß der Beschwerdeführer gewisse Fähigkeiten auf dem Wertpapiersektor besitze, habe er ihm insgesamt einen Betrag von S 900.000,-- zur treuhändigen Verwaltung übergeben. Zu diesem Zweck habe der Beschwerdeführer ein Treuhandkonto bei der O.-Bank eröffnet, auf das N am 30. Dezember 1969 S 200.000,-- und am 5. Jänner 1970 S 700.000, -- überwiesen habe. Zum Beweis hiefür legte der Zeuge entsprechende Bankbelege vor. Der Bevollmächtigungsvertrag sei, wie niederschriftlich weiters festgehalten ist, am 30. Dezember 1969 schriftlich in zwei Ausfertigungen, nämlich einer Treuhandvollmacht und einer entsprechenden Treuhandverpflichtung, abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe dem N die Absicht bekanntgegeben, das Geld zum Ankauf festverzinslicher Wertpapiere zu verwenden. Insbesondere wären Investmentfondsanteile und Aktien gekauft worden. Bei den Aktien habe es sich überwiegend um amerikanische gehandelt. Der Beschwerdeführer habe dem Zeugen jährlich eine Abrechnung über die von ihm geführte Vermögensverwaltung vorgelegt und ihm die gesamte Geschäftsgebarung zur Kenntnis gebracht, welche N gebilligt habe. Er habe sein Einverständnis über die Geschäftsvorfälle nur mündlich im nachhinein erteilt. Während des Kalenderjahres sei der Beschwerdeführer in seinen Dispositionen frei gewesen. Er habe jedoch den Zeugen stets beim Ein- und Verkauf der Wertpapiere informiert. Die Erträgnisse aus der Vermögensverwaltung habe N, solange sich kein Verlust ergeben hätte, seinem Finanzamt einbekannt. Auch Vermögensteuererklärungen habe er abgegeben. Die Steuererklärungen des N habe der Beschwerdeführer erstellt. Durchschriften der abgegebenen Steuererklärungen befänden sich beim Beschwerdeführer.

Hauptsächlich seit 1972 habe sich infolge der Dollarabwertung und von Kursverlusten beim Vermögen des Zeugen ein ständiger Schwund ergeben. Der Beschwerdeführer habe ihm bei der Übernahme der Vermögensverwaltung zugesichert, daß ihm hieraus monatlich Erträgnisse von rund S 5.000,-- zufließen würden. Sollten sich Verluste ergeben, habe der Beschwerdeführer ihm das Versprechen gegeben, diese selbst zu decken, sodaß seine Forderung unabhängig von der Vermögensentwicklung stets mit S 900.000,-- einschließlich Wertsicherung aufrecht geblieben sei. Über die Wertsicherungsvereinbarung (Verbraucherpreisindex 1966) bestehe kein schriftlicher Vertrag. Da N ab 1971 verschiedene Grundkäufe getätigt und 1975 mit einem Hausbau begonnen habe, hätte er das Kapital angreifen müssen, wogegen der Beschwerdeführer nichts habe einwenden können, weil eine Frist für die Vermögensverwaltung nicht gesetzt worden wäre. Tatsächlich aber habe der Beschwerdeführer infolge der kritischen Verhältnisse vom hingegebenen Kapital nicht mehr viel in Händen. Den wirklichen Kapitalschwund ab 1972 könne der Zeuge aber nicht beziffern. Die von ihm nunmehr begehrten Kapitalrückzahlungen könnte der Beschwerdeführer nicht mehr aus dem angelegten Geld decken, sondern müßte selbst Kredite aufnehmen, um ihn schadlos zu halten. Über die Vorteile aus der Vermögensverwaltung habe der Beschwerdeführer dem N nicht Rechenschaft ablegen müssen, doch könne es zutreffen, daß er in diesem Zusammenhang Honorare bzw. Vermittlungsprovisionen von der A.-Sparkasse, wo die Aktienanlage stattgefunden hätte, erhalten habe. Über die Vermögenstransaktionen habe er im einzelnen keinen Überblick, weil diese sehr vielfältig gewesen seien. Im Einzelfall würde ihm der Beschwerdeführer stets Einblick gewähren. Richtig sei, daß der Beschwerdeführer dem N 1973 insgesamt Beträge von S 158.831,-- habe zurückzahlen müssen. Er besitze ein Konto bei der O-Bank, welches früher auf den Namen des Beschwerdeführers und seinen Namen gelautet habe, seit 1976 aber nur mehr auf seinen Namen laute. Diesem Konto habe er ab 1972 laufend Geld entnommen. Wenn das Konto überzogen gewesen sei, habe es der Beschwerdeführer automatisch aufgefüllt. Weiters habe der Beschwerdeführer laufend für ihn Aufwendungen bestritten (z.B. Lebensversicherungsprämien, Bausparbeiträge, Haftpflichtversicherungsprämien). Diese Beträge seien mit seiner Kapitalforderung verrechnet worden. Auch Bargeld habe N bei Bedarf erhalten. Wie hoch die Teilbeträge im Jahre 1973 gewesen seien, wisse er nicht mehr. Der Zeuge betonte jedoch, daß es sich mit dem Betrag von S 158.831,-- im Jahre 1973 richtig verhalte.

Bis zum heutigen Tag (28. April 1976) habe er vom Beschwerdeführer zirka S 750.000,-- an Kapitalrückzahlung erhalten. Die Wertsicherung werde erst im Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung des Betrages von S 900.000,-- fällig. Wie hoch der Vermögensverlust im Laufe der Jahre für den Beschwerdeführer gewesen sei, d.h. welche Beträge er durch Kreditaufnahmen habe abdecken müssen, entziehe sich seiner Kenntnis. Er habe in dieser Hinsicht volles Vertrauen zum Beschwerdeführer, könne aber zu jeder Zeit Rechenschaft verlangen. Dies sei ihm jedoch belanglos, da er lediglich das Interesse verfolge, bald den aushaftenden Restbetrag zurückzuerhalten.

Aus der vom Zeugen der belangten Behörde vorgelegten Treuhandvollmacht und Treuhandverpflichtung, beide datiert mit 30. Dezember 1969, geht im wesentlichen hervor, daß der Beschwerdeführer die treuhändige Verwaltung über das auf einem namentlich genannten Konto bei der O.-Bank erliegende Vermögen des N einschließlich der von diesem Konto aus zu tätigenden bzw. getätigten Veranlagungen der Vermögensteile übernahm. Vermögen und Vermögenszuwachs blieben alleiniges Eigentum des N und wurden dem Beschwerdeführer nur zu treuen Handen zur Verwaltung übertragen. Geschäftsabschlüsse über das Treuhandvermögen bedurften der ausdrücklichen Zustimmung des N, widrigenfalls der Beschwerdeführer voll haftbar wurde. Der Beschwerdeführer hatte dem N über jede Bewegung hinsichtlich der Treuhandschaft Rechenschaft zu legen.

Anläßlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer, daß er den Angaben des Zeugen N nichts Wesentliches entgegenzuhalten habe, weil diese in groben Zügen dem Sachverhalt entsprächen. N habe ihn von vornherein darauf aufmerksam gemacht, daß er monatlich etwa S 5.000,-- zur Aufbesserung seines Gehaltes benötigen werde. Die in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift angeführten "monatlichen Erträgnisse" sollten aber nicht im abgabenrechtlichen Sinn als Erträge verstanden werden, sondern lediglich als Entnahmen. N hätte aber nach vorheriger Absprache mit dem Beschwerdeführer auch größere Beträge entnehmen können. N habe sich auch nach Übertragung der Vermögensverwaltung an ihn die volle Verfügungsmacht über das Kapital vorbehalten, was schon daraus erhelle, daß er Mitinhaber der Konten und Wertpapierdepots gewesen sei. Es sei auch nicht exakt, wenn N erkläre, er habe ihm von vornherein die Zusage gemacht, ihn schadlos zu halten; Verluste wären ja überhaupt nicht vorauszusehen gewesen. Erst später, als ersichtlich gewesen wäre, daß die vermeintlichen Erträge nicht zu erzielen seien (seit etwa Mitte 1972), habe er N zugesichert, ihm Schadenersatz zu leisten. Gleichzeitig habe er ihm versprochen, das übergebene Kapital wertgesichert nach Möglichkeit zurückzuzahlen. Die Wertsicherung werde allerdings erst nach Rückzahlung des Nominale von S 900.000,-- fällig. Ein schriftlicher Vertrag über die Wertsicherung sei nicht abgeschlossen worden. Er hoffe jedoch, künftig mit N über die Wertsicherung einen außergerichtlichen Vergleich zu erzielen. Auf die Frage, aus welchem Rechtsgrund er zum Schadenersatz verhalten sei, zumal im Bevollmächtigungsvertrag nichts darüber enthalten sei, gab der Beschwerdeführer an, daß er sich für die eingetretenen Verluste verantwortlich und haftbar fühle, da die Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere ausschließlich von ihm getätigt worden seien. Er habe sich im Rahmen des Möglichen über die Wertpapierkurse stets informiert und die Vermögensverwaltung im Interesse des N durchgeführt. Eine gewisse Fahrlässigkeit treffe den Beschwerdeführer sicherlich in der Auswahl der Wertpapiere, weil er neben fest verzinslichen, inländischen Wertpapieren einen großen Anteil an US-Aktien mit zum Teil spekulativem Charakter erworben habe. Er möchte keinesfalls den Vorwurf gegen sich gelten lassen, daß er fremdes Vermögen verwirtschaftet hätte, zumal er ja vorher als kaufmännischer Leiter eines Mittelbetriebes und sodann als Konsulent tätig gewesen sei. Aus diesem Pflichtbewußtsein heraus sei er bereit gewesen, Schadenersatz zu leisten.

Auf dem Kontokorrentkonto "Überbrückung der offenen Forderungen" habe er nicht nur seine Geschäftsgebarung abgewickelt, sondern auch die wesentlichen Zahlungen an N. Daß er von diesem Konto auch seine Lebenshaltungskosten bezahlt habe, sei deshalb einsichtig, weil auch die Einnahmen aus seiner Konsulententätigkeit wie auch seine Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit und sonstige Eingänge (Bausparkassenrückzahlungen) dort verbucht worden wären. Er bekräftige, daß dieser Kredit nicht zur Bestreitung von privatem Lebensaufwand aufgenommen bzw. verwendet worden sei.

Die belangte Behörde gab der Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid in den beiden Streitpunkten keine Folge. Nach der Bescheidbegründung steht in Anbetracht der vorgelegten Bankauszüge außer Zweifel, daß HN umgehend auf Grund des Vermögensverwaltungsvertrages Geldbeträge von insgesamt S 900.000,-- auf das eigens eröffnete "Treuhandkonto" überwiesen habe. In rechtlicher Hinsicht erfülle der vom Beschwerdeführer abgeschlossene Vertrag die Merkmale des Bevollmächtigungsvertrages im Sinne der Paragraphen 1002, ff ABGB. Nach Paragraph 1012, ABGB sei der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen. Dies gelte aber nur für den infolge der Übertretung einer Vertragspflicht (Paragraphen 1009, ff ABGB) aus Verschulden (auch Versehen) verursachten Schaden, wobei es nach Lehre und Rechtsprechung genüge, daß überhaupt die Möglichkeit eines schädlichen Erfolges von der Art des wirklich eingetretenen vorhersehbar gewesen sei; es müsse zwar nicht der konkrete Verlauf, wie er in Wirklichkeit zum Schaden geführt habe, vorhersehbar gewesen sein; es müsse nur vorhersehbar gewesen sein, daß beim gewöhnlichen Lauf der Dinge der Schaden verursacht werden könne. Sei durch Hinzutreten von Umständen, die außerhalb des gewöhnlichen Laufes der Dinge gelegen seien, der Schaden eingetreten, so müßten sie nicht vorhergesehen werden, in welchem Fall den Beauftragten nach Schrifttum und Rechtsprechung ein Schuldvorwurf erst gar nicht treffe. Nach diesem Maßstab könne eine Schadenersatzpflicht auf Grund eines Verschuldens auf seiten des Beschwerdeführers nicht gefunden werden. Räume er doch wiederholt selbst ein, daß die Möglichkeit eines schädlichen Erfolges von der Art des wirklich eingetretenen Schadens im Zeitpunkt der Vermögensanlage nicht vorhersehbar gewesen sei. Bei der Dollarabwertung und den dadurch indizierten Kursstürzen amerikanischer Aktien sowie bei den Wertverlusten von IIT Anteilen im Rahmen des IOS-Programmes infolge der "Kornfeld-Affäre" handle es sich nach Ansicht der belangten Behörde um Umstände, die außerhalb des gewöhnlichen Laufes der Dinge gelegen wären. Wenn der Beschwerdeführer anläßlich seiner Parteienvernehmung versucht habe, die Sache so darzustellen, daß ihn bei der Auswahl der Effekten eine gewisse Fahrlässigkeit getroffen habe, weil er Wertpapiere mit zum Teil spekulativem Charakter angekauft habe, so sei ihm entgegenzuhalten, daß es bei N gelegen gewesen wäre, diese Art von Vermögensverwaltung rechtzeitig zu unterbinden. Daß dieser den Ankauf gewisser Effekten nicht als gewagt hätte erkennen können, könne der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg ins Treffen führen. N habe sich nämlich selbst hinsichtlich der Aktienkurse und Investmentfondskurse in den Jahren 1970 und 1971 laufend bei Banken und Investment-Klubabenden in Linz informiert und im Jahre 1972 sogar eine Fahrt zur Züricher Börse unternommen, wie den Veranlagungsakten des N zu entnehmen sei.

Daß der Beschwerdeführer die ihm durch den Vertrag auferlegten Pflichten verletzt oder gar die Grenzen seiner Vollmacht überschritten hätte, habe weder er behauptet noch N ihm vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr selbst betont, er habe die Vermögensverwaltung im Interesse seines Auftraggebers durchgeführt und ihm den daraus entspringenden Nutzen zukommen lassen. Daß die Wertpapiertransaktionen, zu denen laut Veranlagungsakten des N auch Spekulationsgeschäfte gehört hätten, dessen erklärter oder wenigstens stillschweigender Absicht gemäß gewesen seien, habe N bei seiner Zeugenaussage selbst bekundet. Demnach sei er stets über die Anschaffung und Weiterveräußerung von Wertpapieren vom Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden und habe, wenn auch im nachhinein, sein Einverständnis zu den Geschäften erteilt. Auch habe der Zeuge angegeben, daß der Beschwerdeführer alljährlich über sein Verlangen Rechnung gelegt habe, welche er jeweils gebilligt hätte. Schließlich könne nicht außer acht gelassen werden, daß der Vertrag über eine Pflicht zur Deckung etwaiger Verluste nichts enthalte. Bei dieser Sachlage müsse ein Schadenersatzanspruch des HN dem Grunde nach verneint werden. Die vom Beschwerdeführer unter dem Titel des Schadenersatzes an HN im Streitjahr geleisteten Zahlungen hätten daher nicht den Charakter von Betriebsausgaben, sondern unterlägen dem Abzugsverbot des Paragraph 20, EStG 1972.

Wenn der Beschwerdeführer seine Schadenersatzpflicht aus einer gesonderten mündlichen Vereinbarung mit HN im Jahre 1972 herleite, könne für seinen Standpunkt gleichfalls nichts gewonnen werden. Der Beschwerdeführer bringe in diesem Zusammenhang vor, er habe sich damals zum Schadenersatz verpflichtet gefühlt, weil es seiner Berufsehre als ehemaliger kaufmännischer Leiter eines Mittelbetriebes und Konsulent widersprochen hätte, sich vorwerfen lassen zu müssen, er habe fremdes Vermögen verwirtschaftet. Abgesehen davon, daß diese Motivation wenig glaubhaft erscheine, sei sie für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes ohne Belang; denn es komme einzig und allein darauf an, ob den Beschwerdeführer eine Schadenersatzpflicht aus dem Bevollmächtigungsvertrag vom 30. Dezember 1969 treffe. Habe sich der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt zur Schadloshaltung seines Auftraggebers entschlossen, so handle es sich um eine vom ursprünglichen Betriebsgeschehen losgelöste Disposition des Beschwerdeführers, sodaß unter diesem Gesichtspunkt eine betriebliche Veranlassung der an N geleisteten Zahlungen verneint werden müsse. Resultiere aber die Verpflichtung zur Verlustdeckung nicht aus dem Bevollmächtigungsvertrag, sondern sei sie freiwillig eingegangen worden, dann könnten die Zuwendungen an N gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1972 nicht als abzugsfähig angesehen werden, auch wenn die Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen mögen, wie dies der Beschwerdeführer darlege.

Bezüglich der strittigen Zinsen und Bankspesen meine der Beschwerdeführer, daß es bei der Beurteilung der Frage, ob die entsprechenden Beträge Betriebsausgaben seien, allein darauf ankomme, daß der fragliche Kredit zwecks "Überbrückung offener Forderungen" eingeräumt worden sei. Die belangte Behörde halte es hingegen für maßgeblich, ob die Ausnutzung des Kredites im Streitjahr ausschließlich durch den Betrieb veranlaßt worden wäre. Andernfalls erweise es sich als unmöglich, den Teil der Zinsen und Spesen, der auf die betriebliche Ausnutzung des Kredites entfalle, von den Ausgaben zu trennen, die der privaten Lebensführung dienten. Der Beschwerdeführer habe aber selbst zugeben müssen, daß er über das in Rede stehende Konto nicht nur seine Geschäftsgebarung abgewickelt, sondern auch die Überweisungen an N getätigt hätte. Zudem habe er zugebilligt, daß er von diesem Konto auch seine Lebenshaltungskosten bestreite. Er meine jedoch, daß dies dem Betriebsausgabencharakter der angelasteten Zinsen und Spesen nicht schaden könne, weil auch die Einnahmen aus der Konsulententätigkeit, die Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit und auch Rückzahlungen der Bausparkasse dort gutgeschrieben worden seien. Dieser Einwand wäre jedoch rechtsirrig; denn bei einem Kontokorrentkonto, auf welchem nicht nur die Geschäftsgebarung, sondern auch die private Geldgebarung ablaufe, sei eine einwandfreie Zuordnung der Zinsen und Spesen zu dem einen oder anderen Bereich unmöglich. Der Zinsen- und Bankspesenaufwand gehöre daher zur Gänze zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben. Bei dieser Beurteilung wäre es entbehrlich, zu prüfen, ob die Zinsen und Spesen ganz oder teilweise als im Streitjahr "verausgabt" zu gelten gehabt hätten.

Die vorliegende Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Absetzung von Betriebsausgaben bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte bzw. des steuerpflichtigen Einkommens als verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die belangte Behörde eine zivilrechtliche Leistungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber HN, insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes, verneint, ist ihr zuzubilligen, daß der festgestellte Sachverhalt, vor allem das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, für eine derartige Beurteilung sprechen und diese Beurteilung zudem in der im angefochtenen Bescheid zitierten Literatur (Klang-Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Auflage, 4. Band, Seite 837) und Rechtsprechung (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20. Oktober 1961, Zl. 2 Ob 376/61, SZ XXXIV/153) ihre Stütze findet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde auch keineswegs "übersehen", daß der Beschwerdeführer dem N angeblich gleich bei Übernahme der Vermögensverwaltung eine Verlustabdeckung zugesichert haben soll. Sie hat aber in unbedenklicher Weise die zuletzt vom Beschwerdeführer anläßlich seiner Parteieneinvernahme abgegebene Erklärung dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, mit der er ausdrücklich der Zeugenaussage des N über eine vom Beschwerdeführer bereits bei Beginn der Vermögensverwaltung zugesicherte Verlustdeckung widersprochen hatte.

Indes kann die Antwort auf die Frage, ob den Beschwerdeführer die behauptete zivilrechtliche Leistungspflicht gegenüber N tatsächlich trifft, ebenso dahingestellt bleiben wie die Lösung der gleichzuhaltenden Frage, ob der Beschwerdeführer eine allfällige zivilrechtliche Verpflichtung freiwillig eingegangen ist; denn selbst wenn man die zivilrechtliche Leistungspflicht in Abrede stellt, kann daraus nicht schon im Sinne des angefochtenen Bescheides gefolgert werden, daß der Beschwerdeführer damit an N freiwillige Zuwendungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1972 (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) erbracht hätte, sodaß die strittigen Leistungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig wären. Würde man nämlich wie es dem Standpunkt der belangten Behörde konsequenterweise entspräche, die Leistungen, die der Unternehmer ohne rechtliche Verpflichtung erbringt, schlechthin den freiwilligen Zuwendungen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. gleichsetzen, so würde der Betriebsausgabenbegriff dadurch eine seiner bisherigen Auslegung fremde Einschränkung erfahren, wofür Werbegeschenke als typisches Beispiel erwähnt seien. Auch aus betrieblichen Gründen gewährte Kulanzleistungen in Garantie- und Versicherungsfällen könnten dann nicht zum Zug kommen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes können auch Aufwendungen, die freiwillig (ohne rechtliche Verpflichtung) geleistet werden, Betriebsausgaben bilden. Dies ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen ausschließlich oder doch überwiegend durch den Betrieb veranlaßt sind. Besteht jedoch kein solcher betrieblicher Anlaß, sondern haben den Steuerpflichtigen überwiegend private Gründe zu einer freiwilligen Aufwendung veranlaßt, so ist in ihr eine freiwillige Zuwendung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1972 zu erblicken. Die im Einzelfall sicher oft schwierige Abgrenzung kann nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles getroffen werden.

Im Beschwerdefall spricht nach den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen nichts dafür, daß den Beschwerdeführer private Gründe, wie etwa irgendein persönliches Naheverhältnis zu N, Absprachen über steuerliche Manipulationen u. dgl. zu den behaupteten Leistungen an N veranlaßt hätten. Ein betrieblicher Anlaß für die fraglichen Leistungen läßt sich hingegen erkennen. Ist doch zu bedenken, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vermögensverwalter in den Rahmen seiner Berufstätigkeit als "Konsulent" fällt. Bei einem öffentlich erhobenen Vorwurf, seine Vermögensverwaltung hätte für den Eigentümer zu einer Vermögenseinbuße geführt, müßte er mit einer Beeinträchtigung seiner weiteren beruflichen Tätigkeit rechnen. Die in Rede stehenden "Schadenersatzleistungen" lassen sich etwa jener Kategorie von Aufwendungen zuordnen, die im Schrifttum als Aufwendungen, die ein Unternehmer (Kaufmann) zur Wahrung seines guten Rufes als Unternehmer macht, bezeichnet werden und im Grunde Betriebsausgaben bilden (Hermann - Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 18. Auflage, E 258 zu Paragraph 4, EStG, und Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 12. Auflage, Tz 897 zu Paragraphen 4, und 5). Dahingehend hat auch der Beschwerdeführer bereits im Berufungsverfahren argumentiert, indem er zur Rechtfertigung der fraglichen Leistungen anläßlich seiner Parteienvernehmung unter anderem vorbrachte, er möchte keinesfalls den Vorwurf gegen sich gelten lassen, daß er fremdes Vermögen verwirtschaftet hätte, zumal er ja vorher als kaufmännischer Leiter eines Mittelbetriebes und sodann als Konsulent tätig gewesen sei.

Der dem angefochtenen Bescheid als entscheidungswesentlich zugrunde gelegte Sachverhalt rechtfertigt es sohin nicht, in den fraglichen "Schadenersatzleistungen" mangels rechtlicher Verpflichtung einen nichtabzugsfähigen Aufwand im Sinne des Paragraph 20, EStG 1972 zu erblicken. In der Frage der strittigen Bankspesen und Zinsen erscheint der Beschwerdeführer hingegen durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiv öffentlichem Recht verletzt, weil diese Spesen und Zinsen nach seinen eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren nur zu einer Belastung des Kontokorrentkontos geführt haben. Eine solche Belastung bewirkt aber nur dann eine Vorausgabung der entsprechenden Beträge, wenn ein Aktivum besteht, das im Ausmaß der Belastung verringert wird. Der Rechtsirrtum der belangten Behörde bezüglich "Schadenersatzleistung" mußte allerdings zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes führen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 542. Beim Kostenzuspruch war zu berücksichtigen, daß mit dem Schriftsatzaufwandersatz auch die Umsatzsteuer abgegolten ist. Weiters war lediglich je Beschwerdeausfertigung (nicht je Bogen) eine Stempelgebühr von S 70,-- zu entrichten. Je Beilage ist die Stempelgebühr mit S 100,-

- begrenzt.

Wien, am 11. Mai 1979

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977000237.X00

Im RIS seit

11.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020

Dokumentnummer

JWT_1977000237_19790511X00

Navigation im Suchergebnis