Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2018/17/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0048

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Index

E6J
34 Monopole

Norm

GSpG 1989
62007CJ0042 Liga Portuguesa de Futebol Profissional VORAB
62011CJ0176 HIT und HIT LARIX VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/17/0049

Rechtssatz

Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (EuGH 12.7.2012, HIT und HIT LARIX, C-176/11, Rn. 24). Allein der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, kann daher keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben. Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (EuGH 8.9.2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, Rn. 58).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007CJ0042 Liga Portuguesa de Futebol Profissional VORAB
EuGH 62011CJ0176 HIT und HIT LARIX VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170048.L08.1

Im RIS seit

24.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2018170048_20180711L08

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