(4)Absatz 4Eingeschränkte Luftverkehrsrechte, die gemäß den Bestimmungen des BGzLV 1997 während des Zeitraumes zwischen dem 1. November 2003 und 31. Oktober 2008 von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich ausgeübt wurden, gelten als mit 1. November 2008 dem betreffenden Luftfahrtunternehmen gemäß § 15 vorbehaltlich eines möglichen Widerrufes oder einer möglichen neuerlichen Zuweisung gemäß § 16 unbefristet zugewiesen.Eingeschränkte Luftverkehrsrechte, die gemäß den Bestimmungen des BGzLV 1997 während des Zeitraumes zwischen dem 1. November 2003 und 31. Oktober 2008 von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich ausgeübt wurden, gelten als mit 1. November 2008 dem betreffenden Luftfahrtunternehmen gemäß Paragraph 15, vorbehaltlich eines möglichen Widerrufes oder einer möglichen neuerlichen Zuweisung gemäß Paragraph 16, unbefristet zugewiesen.