Bundesrecht konsolidiert

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Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz § 7

Kurztitel

Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 3/1960

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

03.01.1960

Außerkrafttretensdatum

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Bundesregierung kann mit Personen, die mit Ablauf des 16. September 1946 Eigentümer von durch das Verstaatlichungsgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168, verstaatlichten Anteilsrechten an Gesellschaften zur Förderung, Bearbeitung oder Verteilung von Bitumen oder Eigentümer von verstaatlichten Unternehmungen oder Betrieben zur Förderung, Bearbeitung oder Verteilung von Bitumen waren, oder mit deren Rechtsnachfolgern, Entschädigungsansprüche einvernehmlich regeln, soweit nicht die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2, Litera d, des Vertrages vom 15. Juni 1957 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958,, entgegenstehen.
  2. Absatz 2Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, Litera a und c, Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz sowie die Bestimmungen über die Anspruchsanmeldung gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Österreichische Mineralölverwaltung Aktiengesellschaft in Wien hat auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen an den Verhandlungen über eine Entschädigung beratend mitzuwirken und alle für die Prüfung der Ansprüche erforderlichen Unterlagen, soweit sie bei ihr vorhanden oder von ihr beschaffbar sind, zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 168/1946

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Gesetzesnummer

10006246

Dokumentnummer

NOR12068814

Alte Dokumentnummer

N5196025575L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/3/P7/NOR12068814

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