Landesrecht konsolidiert

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Campinggesetz 2001, Tiroler § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Campinggesetz 2001, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 37/2001

Bundesland

Tirol

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

5750 Camping, Mobilheim

Text

Paragraph 11,

Dingliche Wirkung

Rechte und Pflichten, die sich aus anlagenbezogenen Bescheiden nach diesem Abschnitt ergeben, werden durch einen Wechsel des Inhabers des Campingplatzes nicht berührt. Der Rechtsvorgänger hat dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Rechtsnachfolger hat den Rechtsübergang unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20000099

Dokumentnummer

LTI40002811

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