§ 5Paragraph 5,
Bewilligungspflicht
Die Errichtung und der Betrieb sowie jede Änderung eines Campingplatzes, die die im § 2 umschriebenen Interessen beeinträchtigen kann, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.Die Errichtung und der Betrieb sowie jede Änderung eines Campingplatzes, die die im Paragraph 2, umschriebenen Interessen beeinträchtigen kann, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.