Ausführungen zum Fremdvergleich betreffend Prämienzahlungen für eine Lebensversicherung durch den Dienstgeber, der für seine im Betrieb beschäftigten Angehörigen ungleich höhere Versicherungsprämien leistet (in Höhe der steuerlich zu berücksichtigenden Höchstgrenze) als für einen fremden Arbeitnehmer, wobei die Bezahlung für die Arbeitsleistung der Angehörigen und des fremden Arbeitnehmers nicht gravierend unterschiedlich ist.