Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 89/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019

Abkürzung

GeOA

Index

22/10 Verordnungen des Landeshauptmannes - Verfassungsrecht

Text

Leitung des Inneren Dienstes

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie LandesamtsdirektorinNächster Suchbegriff bzw der Vorheriger SuchbegriffLandesamtsdirektorNächster Suchbegriff trifft alle Maßnahmen zur Wahrung der Einheitlichkeit des Inneren Dienstes. Zu den Aufgaben des Inneren Dienstes gehören insbesondere die Organisation der Sachmittel und der Einsatz und die Verfügung der personellen Mittel zur Besorgung der anfallenden Aufgaben im Amt, weiters Regelungen zur Dienstzeit, zur internen und externen Kommunikation (insbesondere auch gegenüber Einrichtungen des Bundes) sowie der Einsatz interner Kontrollsysteme.
  2. Absatz 2Die Vorheriger SuchbegriffLandesamtsdirektorinNächster Suchbegriff bzw der Vorheriger SuchbegriffLandesamtsdirektorNächster Suchbegriff hat der Landeshauptfrau bzw dem Landeshauptmann Vorschläge für die Organisation des Amtes zu erstatten und für die Umsetzung der von der Landeshauptfrau bzw vom Landeshauptmann nach Maßgabe des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien getroffenen Organisationsmaßnahmen zu sorgen.
  3. Absatz 3Die Vorheriger SuchbegriffLandesamtsdirektorinNächster Suchbegriff bzw der Vorheriger SuchbegriffLandesamtsdirektorNächster Suchbegriff hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass alle schriftlichen Äußerungen des Amtes und alle sonstigen sichtbaren Darstellungen des Amtes ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen und die Beschaffung von Sachmitteln für das Amt nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt.
  4. Absatz 4Alle in dieser Verordnung normierten Anordnungs- und Entscheidungsbefugnisse der Vorheriger SuchbegriffLandesamtsdirektorinNächster Suchbegriff bzw des Vorheriger SuchbegriffLandesamtsdirektorsNächster Suchbegriff sind Maßnahmen des Inneren Dienstes.
  5. Absatz 5Die Vorheriger SuchbegriffLandesamtsdirektorinNächster Suchbegriff bzw der Vorheriger SuchbegriffLandesamtsdirektorNächster Suchbegriff wird im Falle der Verhinderung durch die bzw den von der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung bestellte Stellvertreterin bzw bestellten Stellvertreter (Vorheriger SuchbegriffLandesamtsdirektorNächster Suchbegriff-Stellvertreterin/-Stellvertreter) vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle der Vorheriger SuchbegriffLandesamtsdirektorinNächster Suchbegriff bzw des Vorheriger SuchbegriffLandesamtsdirektors unbesetzt ist.

Im RIS seit

12.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20000924

Dokumentnummer

LSB40016645

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2014/89/P4/LSB40016645

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