Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2018/05/0220

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0220

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG OÖ 1994 §22 Abs6;
ROG OÖ 1994 §22;

Rechtssatz

Eine Rufbereitschaft ist für sich nicht geeignet, die Erforderlichkeit einer Wohnsitznahme am Betriebsstandort zu begründen. Dasselbe gilt für unregelmäßige Arbeitszeiten. Die Erforderlichkeit einer Betriebswohnung kann sich insbesondere nicht schon allein daraus ergeben, dass Fahrten zwischen dem Betriebsstandort und einem woanders gelegenen Wohnsitz vermieden werden sollen, wobei die Lage eines solchen Wohnsitzes zu den nicht maßgeblichen subjektiven Umständen zählt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050220.L03

Im RIS seit

16.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018050220_20190326L03

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