Die Verhältnismäßigkeit der in § 62 Abs. 1 ÄrzteG 1998 vorgesehenen Untersagung findet durch die Tatbestandsvoraussetzungen der Wahrung des öffentlichen Wohles und der Gefahr in Verzug Berücksichtigung. So könnte von der Untersagung der ärztlichen Berufsausübung etwa in einem Fall von geringem Tatverdacht aus Gründen des öffentlichen Wohles abgesehen werden (vgl. VwGH 25.6.1996, 95/11/0339), doch gilt dies nicht bei einem Betrugsverdacht mit beträchtlicher Schadenssumme (vgl. VwGH 25.4.2006, 2004/11/0221). Von einer beträchtlichen Schadenssumme konnte im Hinblick auf die Privatbeteiligtenanschlusserklärung (ca. EUR 453.000,--) und des von der Staatsanwaltschaft genannten Verdachts der qualifizierten Tatbegehung gemäß § 147 Abs. 3 iVm § 148 zweiter Fall StGB ausgegangen werden.Die Verhältnismäßigkeit der in Paragraph 62, Absatz eins, ÄrzteG 1998 vorgesehenen Untersagung findet durch die Tatbestandsvoraussetzungen der Wahrung des öffentlichen Wohles und der Gefahr in Verzug Berücksichtigung. So könnte von der Untersagung der ärztlichen Berufsausübung etwa in einem Fall von geringem Tatverdacht aus Gründen des öffentlichen Wohles abgesehen werden vergleiche VwGH 25.6.1996, 95/11/0339), doch gilt dies nicht bei einem Betrugsverdacht mit beträchtlicher Schadenssumme vergleiche VwGH 25.4.2006, 2004/11/0221). Von einer beträchtlichen Schadenssumme konnte im Hinblick auf die Privatbeteiligtenanschlusserklärung (ca. EUR 453.000,--) und des von der Staatsanwaltschaft genannten Verdachts der qualifizierten Tatbegehung gemäß Paragraph 147, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 148, zweiter Fall StGB ausgegangen werden.