(3)Absatz 3Besaß eine Person nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten, von denen eine die deutsche war, so gilt die Person als deutsch im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie am 27. Juli 1955 einen Wohnsitz im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 hatte.