Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2003/16/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/16/0097

Entscheidungsdatum

04.12.2003

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Nach der für den Bereicherungswillen maßgebenden Verkehrsauffassung verwirklichen selbst (als Belohnung gedachte) Zuwendungen für Arbeitsleistungen und Dienste, die ohne Begründung eines Dienstverhältnisses vielfach durch nahestehende Personen verrichtet und üblicherweise nicht honoriert werden, den Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG (Hinweis E 20. April 1989, 88/16/0003). So kann auch die Besorgung des Haushalts und eine allfällige Betreuung im Krankheitsfalle durch den Lebensgefährten keine solche Gegenleistung darstellen, durch die die Unentgeltlichkeit der Zuwendung ausgeschlossen wird. (Zum Begriff der Lebensgemeinschaft vergleiche E 17.9.1992, 91/16/0086)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160097.X04

Im RIS seit

22.01.2004

Dokumentnummer

JWR_2003160097_20031204X04

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