Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 93/17/0396

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/17/0396

Entscheidungsdatum

18.10.1999

Index

L37012 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Kärnten

Norm

GetränkeabgabeG Krnt 1978 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/05 89/17/0185 1

Stammrechtssatz

Der Haftungsausschluß nach Paragraph 4, Absatz 2, Krnt GetränkeabgabeG 1978 tritt erst und nur dann ein, wenn der Verpächter die anzeigepflichtigen Umstände (Beginn und Beendigung des jeweiligen Pachtverhältnisses) der Behörde rechtzeitig anzeigt (Hinweis E 18.9.1987, 86/17/0002; daß die Behörde vom anzeigepflichtigen Umstand anders als durch rechtzeitige Mitteilung des Verpächters Kenntnis erlangt, schließt die Haftung des Verpächters demnach nicht aus).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993170396.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1993170396_19991018X01

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