Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Pflichten des Handelsvertreters
§ 5.Paragraph 5,
Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen. Er hat bei Ausübung seiner Tätigkeit das Interesse des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wahrzunehmen und ist insbesondere verpflichtet, ihm die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihn unverzüglich von jedem Geschäft in Kenntnis zu setzen, das er für ihn geschlossen hat.
Anmerkung
Ob der Handelsvertreter sich um Vermittlung oder Abschluss zu bemühen hat, richtet sich nach § 2 Abs. 1.
Schlagworte
Informationspflicht
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016
Gesetzesnummer
10003122
Dokumentnummer
NOR40070334