Wie sich - anders als im E v 14.10.2016, V11/2016 - sowohl aus dem Amtsbericht der Stadt Dornbirn vom 29.10.2015 als auch aus dem vorgelegten Aktenmaterial ergibt, ist es in der Vergangenheit an verschiedenen Orten des Stadtgebietes wiederholt zu belegten hygienischen Missständen gekommen, denen keine wirksame Handhabe entgegengesetzt werden konnte. Insoferne vermag die Auffassung des Landesvolksanwaltes nicht zu überzeugen, dass ausreichende Anhaltspunkte für die Erlassung der CampingV von vornherein fehlten.
Kein unverhältnismäßiger Eigentumseingriff.
Die CampingV der Stadt Dornbirn verbietet "wildes" Kampieren nicht generell. §2 der CampingV ermöglicht das Kampieren auch im Stadtgebiet unter den der gesetzlichen Grundlage entsprechenden Bedingungen. Das bloße Abstellen eines Wohnwagens oder die Errichtung eines nicht bewohnten Partyzeltes fallen nicht in den Anwendungsbereich der CampingV.
Soweit der Landesvolksanwalt die hinreichende Determinierung in der CampingV verwendeter Rechtsbegriffe in Zweifel zieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese einer Interpretation im Sinne der Judikatur des VfGH - auch im Hinblick auf die einschlägigen landesgesetzlichen Grundlagen - zugänglich sind.