Der in der Generalklausel des § 89 ArbVG enthaltene Begriff „Rechtsvorschrift“ ist nicht auf Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohn oder Betriebsvereinbarungen beschränkt, sondern umfassender auch im Sinne von betrieblichen Übungen, die zumindest einen Teil der Belegschaft betreffen, zu verstehen.Der in der Generalklausel des Paragraph 89, ArbVG enthaltene Begriff „Rechtsvorschrift“ ist nicht auf Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohn oder Betriebsvereinbarungen beschränkt, sondern umfassender auch im Sinne von betrieblichen Übungen, die zumindest einen Teil der Belegschaft betreffen, zu verstehen.