Das Verständnis des Begriffes "Reise" iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 schließt es aus, daß der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Abgabepflichtigen angesehen werden muß, keine Reise darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des Abgabepflichtigen wird (Hinweis E 15.11.1994, 90/14/0216; E 5.10.1994, 92/15/0225; E 21.9.1993, 93/14/0136).Das Verständnis des Begriffes "Reise" iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG 1988 schließt es aus, daß der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Abgabepflichtigen angesehen werden muß, keine Reise darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des Abgabepflichtigen wird (Hinweis E 15.11.1994, 90/14/0216; E 5.10.1994, 92/15/0225; E 21.9.1993, 93/14/0136).