Fährt ein Kraftfahrer in eine Straßenkreuzung, obwohl der den Verkehr regelnde Polizeibeamte bereits den Arm erhoben hat, und verzögert der Polizeibeamte daraufhin die Freigabe des Verkehrs in der kreuzenden Richtung, so liegt es nicht außerhalb adäquater Verursachung, wenn ein am Verkehr in der kreuzenden Richtung teilnehmender Kraftfahrer in der durch den üblichen Ablauf der Zeichengebung begründeten Erwartung des unmittelbar bevorstehenden Freigabezeichens bereits angeführt und es zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge kommt. Veröff: NJW 1954,1033