[9] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. [9] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[10] 1.1 Die Beklagte argumentiert in ihrer Revision mit den zu RS0009948 indizierten höchstgerichtlichen Entscheidungen, die vertraglich vereinbarten Rechte zur Zurückbehaltung eines Typenscheins (zur Sicherung des zum Ankauf eines Kraftwagens gewährten Darlehens) betrafen. Auf eine vertragliche Vereinbarung hat sich die Beklagte im Verfahren allerdings nicht gestützt. Vielmehr leitet sie (auch in der Revision) ihre Berechtigung, die Herausgabe des Typenscheins an den Kläger zu verweigern, nur daraus ab, dass aus dem zusätzlichen, erst nach Abschluss des Kaufvertrags vereinbarten „Auftrag“ ein weiterer Betrag von 1.400 EUR fällig gestellt und unbezahlt sei und dass sich der Kläger zu dieser Zahlung wirksam verpflichtet habe.
[11] 1.2 Weiters bezieht sich die Beklagte auf die Rechtsprechung zu § 471 ABGB, nach der der Begriff „Aufwand“ für eine Sache nicht eng zu fassen sei (RS0011488). Sie zieht daraus allerdings nur die Schlussfolgerung, dass der Kläger am Typenschein, der weder Bestandteil noch Zubehör des Fahrzeugs sei, nicht dinglich berechtigt sei. Der Kläger hat seinen Herausgabeanspruch nicht darauf gestützt, dass er Eigentümer des Typenscheins geworden sei, sondern hat die Herausgabe als eine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag geltend gemacht. Auf den Inhalt des Kaufvertrags geht das Rechtsmittel aber nicht ein, sondern erschöpft sich vielmehr in der Wiedergabe von Lehrmeinungen zur allgemeinen Frage der Zulässigkeit der Begründung oder Ausübung von Zurückbehaltungsrechten an Gegenständen, die eine Verwertung nicht zulassen. [11] 1.2 Weiters bezieht sich die Beklagte auf die Rechtsprechung zu Paragraph 471, ABGB, nach der der Begriff „Aufwand“ für eine Sache nicht eng zu fassen sei (RS0011488). Sie zieht daraus allerdings nur die Schlussfolgerung, dass der Kläger am Typenschein, der weder Bestandteil noch Zubehör des Fahrzeugs sei, nicht dinglich berechtigt sei. Der Kläger hat seinen Herausgabeanspruch nicht darauf gestützt, dass er Eigentümer des Typenscheins geworden sei, sondern hat die Herausgabe als eine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag geltend gemacht. Auf den Inhalt des Kaufvertrags geht das Rechtsmittel aber nicht ein, sondern erschöpft sich vielmehr in der Wiedergabe von Lehrmeinungen zur allgemeinen Frage der Zulässigkeit der Begründung oder Ausübung von Zurückbehaltungsrechten an Gegenständen, die eine Verwertung nicht zulassen.
[12] 1.3 Die Auslegung konkreter Vereinbarungen rechtfertigt wegen der nicht über den Anlassfall hinausgehenden Bedeutung die Zulässigkeit der Revision ausnahmsweise nur dann, wenn von den Vorinstanzen ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl RS0042936; RS0044358). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte als Verkäuferin dem Kläger als Käufer der Maschine nach Zahlung des Kaufpreises und Übergabe des Geräts auch die zugehörigen Fahrzeugpapiere auszuhändigen habe, ist nicht korrekturbedürftig. [12] 1.3 Die Auslegung konkreter Vereinbarungen rechtfertigt wegen der nicht über den Anlassfall hinausgehenden Bedeutung die Zulässigkeit der Revision ausnahmsweise nur dann, wenn von den Vorinstanzen ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde vergleiche RS0042936; RS0044358). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte als Verkäuferin dem Kläger als Käufer der Maschine nach Zahlung des Kaufpreises und Übergabe des Geräts auch die zugehörigen Fahrzeugpapiere auszuhändigen habe, ist nicht korrekturbedürftig.
[13] 2.1 Die unterbliebene Aushändigung und der fehlende Besitz des Typenscheins haben für die Frage des Eigentumserwerbs an einem Kraftfahrzeug keine ausschlaggebende Bedeutung, weil der Typenschein das Eigentum an einem Kraftfahrzeug, das nach seiner Beschaffenheit auch eine körperliche Übergabe zulässt, nicht verbrieft (RS0011142 [T2] = RS0065847 [T1]).
[14] 2.2 Dass der Kläger mit der Übergabe sowie der – nach den Feststellungen vollständigen – Kaufpreiszahlung Eigentümer der landwirtschaftlichen Maschine wurde, ist unstrittig. Aus der Zahlungspflicht des Klägers für den zusätzlichen Auftrag über die Sonderausstattung der Maschine hätte die Beklagte allenfalls ein – hier zu keinem Zeitpunkt geltend gemachtes – Zurückbehaltungsrecht an der Maschine selbst einwenden können. Für ein Zurückbehaltungsrecht am Typenschein fehlt es auf Basis des festgestellten Sachverhalts hingegen an einem Rechtsgrund.
[15] 3. Die vom Berufungsgericht in der Begründung des Zulässigkeitsausspruchs aufgeworfene und in der Revision der Beklagten erörterte Frage eines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts nach § 369 UGB an unpfändbaren Gegenständen ist für die Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Herausgabeanspruchs nicht relevant (vgl RS0111271). Insgesamt vermag die Revision damit keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. [15] 3. Die vom Berufungsgericht in der Begründung des Zulässigkeitsausspruchs aufgeworfene und in der Revision der Beklagten erörterte Frage eines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts nach Paragraph 369, UGB an unpfändbaren Gegenständen ist für die Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Herausgabeanspruchs nicht relevant vergleiche RS0111271). Insgesamt vermag die Revision damit keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[16] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [16] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.